Erhaltung der großen See-Depots, der Arsenale und festen Plätze bestimmt, zu verwechseln. Sie ge­hören vielmehr in die Categorie deA zweiten Ban­nes, der aus allen tüchtigen Leuten vom 26ten bis 4oten Jahre; und des dritten oder Arriere-BannS, der aus allen tüchtigen Leuten von 40 bis 60 Jah­ren besteht, und die, wie unsere Bürgergarden, bloß einen Reservedienst, der ganz local und für die engere Polizei bestimmt ist, haben. Dies denen, welche über den Zweck der Bürgergarden entweder nicht ge-' hörig unterrichtet sind, oder wenn sie es auch sind, nicht zu sein scheinen wollen, und durch das leider so gewöhnliche und strafbare Bekritteln aller neuen Staats-Einrichtungen Irrthum unter ihren Mitbür­gern und Mißtrauen zur Regierung verbreiten.

Um diese Ansicht noch sicherer zu stellen, und denjenigen, welche mit dem Reglement für die Bür­gergarde zu Berlin noch nicht bekannt sind, eine vor­läufige Kenntniß davon zu geben, wollen wir dasselbe in seinen Grund-Elementen so kurz als möglich be­rühren.

Die BürgerFarde erhalt einen gemeinschaftlichen Generalstaab, bei dem der Chef der Dürgergarde prasidirt. In Städten, wo die Dürgergarde nur aus einem Bataillon besteht, gehören dazu die Com­pagnie-Chefs nebst einigen Beisitzern aus der Stadt­verordneten-Versammlung. Die Bürgergarde tbeilc sich ab, in

( a) die Bürgergarde zu Pferde,

b) das Schützen-Korps, und

c) die Bürgergarde zu Fuß.