Jeder Bürger ist zum persönlichen Dienste in Ler Bürgergarde verpflichtet; nur eine mit wirklicher Seelsorge verknüpfte geistliche Function, oder ein Alter von 60 Jahren und darüber, und ein unzwei­felhaftes körperliches Unvermögen entbindet davon.' Jedoch leisten die körperlich Unvermögenden bis zum . erreichten sechszigsten Jahre einen. jährlichen Beitrag von 6 bis 12 Thalern zu der Kasse der Bürgergar­de, welche Beitrage zur Erleichterung der dienstste­henden Bürger verwandt werden sollen. Diese Vor­schriften finden gleichfalls Anwendung:

1) auf sämmtliche Staatsbeamte, welche zur Zeit -er Publication des Reglements bereits mit Grundstücken angesessen waren;

2) auf alle diejenigen Bürger, die solches biS zw dem vorbemerkten Zeitpunkt nicht aus Verpflich­tung, sondern aus freiem Willen geworden wa­ren;

3) aus alle Bürger, welche Lohn-Lakaien sind, oder in einem Gesinde-Dienst-Verhältniß stehen;

4) auf weibliche Bürger.

Die BüroDr^aus den beiden ersten Classen kön­nen sich indessen von Entrichtung der Geldbeiträge durch persönliche Theilnahme am Dienst, oder durch Gestellung eines qualificirten und gehörig uniformir- ten Stellvertreters frei machen. Die Bürger der gten und 4ten Classe können ebenfalls die Gestellung eine- Stellvertreters dem Geldbeiträge vorziehen. Dienstfä­hige Bürger zwischen 40 und 60 Jahren haben die