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Wahl, ob sie de» Dienst persönlich, oder durch eine» beständigen Stellvertreter verrichten wollen. AlS Stellvertreter können jedoch nur Söhne oder Neffen einheimischer Bürger angenommen werden, und auch diese nur

a) insofern sie wenigstens 18 Jahr alt, und kör­perlich dienstfähig sind;

d) sich dergestalt unbescholten betragen haben, daß sie deshalb nicht von der Erlangung des Bür- gerrechts ausgeschlossen werden könnten

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c) und vollständig uniformirt gestellt werden. Sol­che Stellvertreter dürfen sich auch dienstfähige Bürger, welche in würklichen Diensten des Staats stehen, oder öffentliche Lehrämter ver­walten, oder prakticirende Aerzte, Geburtshel­fer und Wundärzte sind, 4 ldf den Grund des §. ZI. der Städte-Ordnung, auch wenn sie das - 4-oste Jahr noA nicht erreicht haben, halten.

Von nun an darf Niemand anders, als in voll­ständiger eigener Bürgergarde-Uniform zur Ableistung des Bürgerndes gelassen werden, sei denn, daß eine geistliche Function, Alter oder ein unzweifelhaftes kör­perliches Unvermögen ihn von deih^ persönlichen Dienst- leistung entbinde, oder er einen beständigen Stellver- lröter zu stellen befugt sei, und gleichzeitig wirklich * stelle. Auch liegt es allen Bürgern, welche als Mitglie­der zur Bürgergarde gerechnet werden, nunmehr ob, sich sofort eigene Uniform anzuschaffen, oder, sofern sie dazu befugt sind, einen Stellvertreter in eigener Uni- j form zu gestellen. Nur die Uniformitten sollen an Eh- * *

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