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Der 8te Abschnitt handelt vom Dienst beim Gouvernement. In der Instruction für die Bürgergar-^ den ist für das Gouvernement und die Commandanrur in Berlin eine besondere Authoritat über die Bürgarden constituirt. Die Ordonnanz beim Gouvernement, wenn eine verlangt wird, hat die Obliegenheit, alle Gesuche der Bürger und Schutzverwandtcn der Stadt, oder ihre Beschwerden über Militair-Personen zur Kenntniß des Kommandanten zu bringen, eine Bestimmung, die aber nur die großen Städte der Monarchie angeht und in den übrigen nur in ausserordentlichen Fällen Anwendung finden dürfte.
Der yte Abschnitt handelt von der Art und Weise wie die neuen Fahnen (Standarten) übernommen, angeschlagen, und die alten Fahnen abgeliefert und aufbewahrr werden sollen.

