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Der 8te Abschnitt handelt vom Dienst beim Gouvernement. In der Instruction für die Bürgergar-^ den ist für das Gouvernement und die Commandanrur in Berlin eine besondere Authoritat über die Bür­garden constituirt. Die Ordonnanz beim Gouverne­ment, wenn eine verlangt wird, hat die Obliegenheit, alle Gesuche der Bürger und Schutzverwandtcn der Stadt, oder ihre Beschwerden über Militair-Perso­nen zur Kenntniß des Kommandanten zu bringen, eine Bestimmung, die aber nur die großen Städte der Monarchie angeht und in den übrigen nur in ausser­ordentlichen Fällen Anwendung finden dürfte.

Der yte Abschnitt handelt von der Art und Weise wie die neuen Fahnen (Standarten) übernom­men, angeschlagen, und die alten Fahnen abgeliefert und aufbewahrr werden sollen.