Der 4te Abschnitt beschäftiget sich mit dem Nachtdienste an öffentlichen Versammlungsorten und insbesondere im Schauspielhaus-.

Der 5te Abschnitt handelt von den Feue'wach­ten. Der Feuerwachtdienst soll von der Bürger- garde ausschließlich versehen werden. Er besteht vorzüglich in Aussetzung der erforderlichen Posten, zur Verhütung des Andrangs der nicht auf den Brandplatz hingehörigen Personen und zur Sicherung des geretteten Eigenthums. Mit den Lösch-Anstal­ten selbst hat aber die Wacht der Bürgergarden nichts zu thun. Und da die Leitung der speciellen Lösch­anstalten und alle dahin gehörigen und damit in Ver­bindung stehende Anordnungen verfassungsmäßig dem Chef der Polizei der Stadt zustehet; so ist auch die Feuerwacht der Bürgergarde dessen befondern An­ordnungen während dieses Dienstes untergeben.

Der 6te Abschnitt handelt von den Epecutions, Paraden und Escorten.

Der /te Abschnitt von den Paraden bei Leichen­begängnissen verstorbener Mitglieder der Bürgergar­de. Um dem Andenken der verstorbenen Mitglieder der Bürgergarde, welche eine gewisse Zeit int Corps gedient und sich untadelhaft betragen haben, eine ausgezeichnete Ehre zu erweisen, sotten selbige mit einer ihrem Range und ihrer Dienstzeit angemessenen Parade der Bürgergarde begraben werden. In dem 2. 3. 4. 5. und 6ten Abschnitt ist zugleich das zu beobachtende Commando und die nöthigen Evolrttio- nen vorgeschrieben.