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welche ihm bemerklich machte, wie schwer es vielleicht seyn möchte, seine Rechte vor Ge­richt geltend zu machen, und wie sehr sich eine Sache dieser Art in die Länge ziehen könnte. Kurz, man nahm endlich einstimmig die Vorschläge des Grafen an, und Gut­mann erbot sich, ihm die Antwort bekannt zu machen, und mit ihm Alles, was hierbei noch nöthkg war, aufs Reine zu bringen. Die Urkunden waren bald ausgefertigt. Un­ter nnderm ward darin auch festgesetzt, daß Frau, von Belling und die Gräfin Hasselftein ein gleiches »Recht haben sollten, das Schloß Hasselstein zu bewohnen; aber die liebens­würdige Wittwe liebte ihre frühere reizende Wohnung zu sehr, um sie nicht den präch­tigen Gemächern auf dem Schlosse vorzuzie­hen; denn jetzt fürchtete sie nicht mehr, daß