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welche ihm bemerklich machte, wie schwer es vielleicht seyn möchte, seine Rechte vor Gericht geltend zu machen, und wie sehr sich eine Sache dieser Art in die Länge ziehen könnte. Kurz, man nahm endlich einstimmig die Vorschläge des Grafen an, und Gutmann erbot sich, ihm die Antwort bekannt zu machen, und mit ihm Alles, was hierbei noch nöthkg war, aufs Reine zu bringen. Die Urkunden waren bald ausgefertigt. Unter nnderm ward darin auch festgesetzt, daß Frau, von Belling und die Gräfin Hasselftein ein gleiches »Recht haben sollten, das Schloß Hasselstein zu bewohnen; aber die liebenswürdige Wittwe liebte ihre frühere reizende Wohnung zu sehr, um sie nicht den prächtigen Gemächern auf dem Schlosse vorzuziehen; denn jetzt fürchtete sie nicht mehr, daß

