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Zweites Hauptliück.
Vorschriften zur Verwendung eines Bataillons in der zerstreuten Fechtart und im Gefechte überhaupt.
Erster Abschnitt.
Z e r st r e u t e F e ch t a r t.
26.
Im Allgemeinen.
Was der §. 48 des A. R. in P. 369 überZweck 205. und Anwendung der zerstreuten Fechtart bis einschließlich der Kompagnie besagt, findet auch auf ein B a- taillon Anwendung. Ebenso ergibt sich auch für das zerstreute Gefecht des Bataillons die gleiche in P. 370 A. R. erwähnte Gliederung der für solches verwende- tenTheile, d. i. „in die Schwarmlinie mit ihren Unterstützungen und in die Reserve."
Das Verhalten dieser Theile, sowie ihr Zusammenhang in den verschiedenen Gefechtslagen ist im A. R. Hauptstück II, Abschnitt 1 ausführlich behandelt und erleidet auch bei Uebertragung auf die größeren Verhältnisse im Bataillon keine Aenderung.
Wie viel aber jeweilig ein Bataillon in 206. zerstreuter Fechtart verwenden, und wieviel es hingegen für die geschlossene Fechtart beisammen behalten soll, dies hängt zunächst von der dem Bataillon zugewiesenen Rolle und der aus solcher sich ergebenden Aufgabe ab.

