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langung einer wirklichen Actie geben. — Man nennt diese Papiere, bald: Ac tien - Pro m essen , bald Quittungsbögen, bald Certificate. — Bei uns ist die erstere Benennung vorherrschend.
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Wenn indessen diese Bögen nur erst den Rechtstitel zur Erlangung einer eigentlichen Actie abgeben, so bilden sie doch im Gebie- the der Spekulation schon einen Hauptgegenstand, ja durch eine ihnen anklebende Eigenthümlichkeit drängen sie sogar alle übrigen Effekten in den Hintergrund.
Diese Eigenthümlichkeit besteht darin: Man kann nämlich mit einer einzigen auf ein solches Papier geleisteten Einzahlung, daher oft mit einer kleinen Summe, doch schon den ganzen Gewinn machen, als ob dieses Papier schon wirkliche Actie wäre; dagegen kann man freilich auch mit derselben kleinen Summe einem oft großen Verluste ausgesetzt sein.
Hat nämlich der Curs den Nominalwerth eines solchen Papiers verrückt, das heißt, ist er schon über oder unter Pari, so wird diese °/o weise Differenz nicht etwa von der gemachten Theil- zahlung, sondern von dem ganzen nominellen Betrage des PapierS erhoben, auf welchen es schon als wirkliche Actie lauten würde.
Soll nun zum Behufe des Kaufs oder Verkaufs eine Nota über derlei Actien - Promeffen ausgefertigt werden, so muß man folgende Punkte wissen °.
1. Die Höhe des Nominalbetrages des entsprechenden Papiers, wenn
es Actie geworden sein wird.
Dieser Nominalbetrag wird im Verkehr auf der Note niemals angeführt, weil man denselben als dem Käufer schon bekannt, annimmr. Was jedoch uns anbelangt, so wollen wir ihn in unseren Beispielen, zum Behufe des Unterrichts, zwar immer anführen, ihn jedoch dann gleich durch einen Strich trennen.
2. Die nach und nach bereits gemachten Einzahlungen.
Diese werden nach Procenten angeführt, nnd mit ihrem erhobenen Betrage beginnt die Note.

