84 ^
weggerufen würde, an dem Orte seines damahligen Aufenthaltes den Kreiswundarzt zurücklassen, und ihm die nöthige Belehrung ertheilen, damit dieser nöthigenfalls zur Hilfe vorhanden sey s ).
*) SanitätSordnung vom 2« Jänner '770. Th. 1. Instruction i. §. 5 . — Hofdecret vom 28. Marz und iy. September r 8 » 3 .
2) Amtsunterricht für Kreisärzte. Nrv. 3 n.
3 ) Hofdecret vom 18. Jänner 1807. Nrv. 17• — 2. Decem- ber 1807. — Samml. der Vorschriften wegen Vergütung der Fuhr - und Zehrungskosten für die in Commission reisenden Beamten. Wien 1812. Nro. 3 i.
4 ) Amtsunterricht für Kreisärzte. Nro. 3o.
s ) Ebendas. Nro. 3 i.
§. 146 a).
Bey Commissionen, welche in einer nur wenige Stunden von dem Wohnorte entfernten (Legend vorgenommen werden, und beynahe nur einen halben Tag dauern, muß der Kreisarzt den andern halben Tag zur Hin- oder Rückreise verwenden *), so wie überhaupt alle Commissionen möglichst zu beschleunigen, und um keinen Tag über die Nothwendigkeit zu verlängern sind 2); weß- halb um dem Mißbrauche eines langern Umtriebes auf Geschäftsreisen vorzubeugen, ein Operationsiournal, ein Tagebuch der täglichen Verrichtungen zu halten ist 3 ).
*) Hofdecret vom 11. Juni 1807. Nro. 3 . — und 2 De» cember >807. Nro. 25 , — Samml. der Vorschrift u. s. w. Nro. 28.
a ) Hofdrcret vom 11. Juni »807. Nro. 4 * — und 2. De- cember 1807. Nro. 2b. — Samml. der Vorschrift, u.s.w. Nro. 33 .
3 ) Hofdecret vom 18. Jänner 1807. Nro. i 5 . — Samml. der Vorschrift. Nro. 33 .

