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weggerufen würde, an dem Orte seines damahligen Aufenthaltes den Kreiswundarzt zurücklassen, und ihm die nöthige Belehrung ertheilen, damit dieser nöthigenfalls zur Hilfe vorhanden sey s ).

*) SanitätSordnung vom 2« Jänner '770. Th. 1. Instruc­tion i. §. 5 . Hofdecret vom 28. Marz und iy. Sep­tember r 8 » 3 .

2) Amtsunterricht für Kreisärzte. Nrv. 3 n.

3 ) Hofdecret vom 18. Jänner 1807. Nrv. 17 2. Decem- ber 1807. Samml. der Vorschriften wegen Vergütung der Fuhr - und Zehrungskosten für die in Commission reisenden Beamten. Wien 1812. Nro. 3 i.

4 ) Amtsunterricht für Kreisärzte. Nro. 3o.

s ) Ebendas. Nro. 3 i.

§. 146 a).

Bey Commissionen, welche in einer nur wenige Stunden von dem Wohnorte entfernten (Legend vor­genommen werden, und beynahe nur einen halben Tag dauern, muß der Kreisarzt den andern halben Tag zur Hin- oder Rückreise verwenden *), so wie überhaupt alle Commissionen möglichst zu beschleunigen, und um keinen Tag über die Nothwendigkeit zu verlängern sind 2); weß- halb um dem Mißbrauche eines langern Umtriebes auf Geschäftsreisen vorzubeugen, ein Operationsiournal, ein Tagebuch der täglichen Verrichtungen zu halten ist 3 ).

*) Hofdecret vom 11. Juni 1807. Nro. 3 . und 2 De» cember >807. Nro. 25 , Samml. der Vorschrift u. s. w. Nro. 28.

a ) Hofdrcret vom 11. Juni »807. Nro. 4 * und 2. De- cember 1807. Nro. 2b. Samml. der Vorschrift, u.s.w. Nro. 33 .

3 ) Hofdecret vom 18. Jänner 1807. Nro. i 5 . Samml. der Vorschrift. Nro. 33 .