'*■*'*■* 85 h. 146 b).
Dem Kreisärzte sind endlich alle Nebengeschäfte überhaupt, um so mehr solche, welche mit einander nichr vereinbarlich sind, als: städtische Rathöstellen 11. d. gl. untersagt 1 ).
? ) Medicinalordnung vom 21. Juli 1817. Abtheil r. §. 1 .
§• » 47 *
Art der Versehung der Kreisarztstelle im Erkran- kungsfalle des Kreisarztes.
Im Erkrankungsfalle eines Kreisarztes findet für die Versehung seiner Stelle keine Substitution Start, weil die Bereisungen bey Epidemien oder Viehseuchen immer einem anderen Arzte, gegen Bewilligung der vorschriftsmäßigen Diäten, übertragen werden können, die currenten Amts- und Conceptgeschäfte aber durch einen Kreiskommissär behandelt werden müssen *).
*) Hofdecret vom 21. Juni 1817.
Wirkungskreis des Kreiswundarzteö.
§. » 43 .
Der Kreiswundarzt führt gleichfalls die Aufsicht: 1) über den allgemeinen Gesundheitszustand; 2) über die Wundärzte in seinem Kreise; besorgt 3 ) in Abgang des Kreisarztes bey Epidemien unter Menschen und bey Seuchen unter Thieren die zu ergreifenden Maßregeln; dann 4) die in gerichtlichen Fällen gemachten Aufträge und Untersuchungen; und endlich 5 ) den beson- dern Gesundheitszustand der einzelnen Kranken.

