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allgemeinen landüblichen Erbschafts- Rechte.
Erster Titel.
Von der Erbschaft überhaupt und den mancherlei) Arten derselben. .
§. r.
Älle§ das, was wir durch den Tod naher oder entfernter Anverwandten, oder auch fremder uns wohlwollender Personen, durch oder ohne einen letzten Willen oder Testament erlangen, nennen wir insgemein eine Erbschaft oder «inen Nachlaß, insofern wir solchen im Ganzen empfangen. Erhalten wir aber nicht die ganze Erbschaft, sondern nur einen nothwen- digen Pflichttheil, oder einen freywikig beschiedenen Theil, so nennen wir erstern ein Erlnheil, (Crbpor- tion) und letzter» ein Legat, Schenkung oder Wer- mächtniß.
§. 2. Die Erbschaft im Ganzen (Gesammt - Erbschaft) ist entweder
a. eine Erbschaft mit Empfang des vollen Eis ge nt hum s, da der Erbe (außer einigen ihm auferlegten Abgaben) nach Gefallen damit schalten, wallen und gebühren, davon verschenken, verkaufen, ver-

