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allgemeinen landüblichen Erbschafts- Rechte.

Erster Titel.

Von der Erbschaft überhaupt und den mancherlei) Arten derselben. .

§. r.

Älle§ das, was wir durch den Tod naher oder ent­fernter Anverwandten, oder auch fremder uns wohl­wollender Personen, durch oder ohne einen letzten Willen oder Testament erlangen, nennen wir insge­mein eine Erbschaft oder «inen Nachlaß, insofern wir solchen im Ganzen empfangen. Erhalten wir aber nicht die ganze Erbschaft, sondern nur einen nothwen- digen Pflichttheil, oder einen freywikig beschiedenen Theil, so nennen wir erstern ein Erlnheil, (Crbpor- tion) und letzter» ein Legat, Schenkung oder Wer- mächtniß.

§. 2. Die Erbschaft im Ganzen (Gesammt - Erbschaft) ist entweder

a. eine Erbschaft mit Empfang des vollen Eis ge nt hum s, da der Erbe (außer einigen ihm aufer­legten Abgaben) nach Gefallen damit schalten, wal­len und gebühren, davon verschenken, verkaufen, ver-