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In Bezug auf die geschäftsstylistische Haltung von Zirkula- rien, Kreisschreiben, Umlaufschreiben, Kurrenden ist zu bemerken, daß Bündigkeit und Klarheit zum Behufe eines richtigen Verständnisses in der Abfassung der Anordnungen und Belehrungen nie fehlen darf.
Der schnellen Uebersicht des in derlei Aktenstüken behandelten Gegenstandes wegen werden die erwähnten Gattungen von behördlichen Erlassen mit einem ganz kurzen Auszuge (in der Geschäftssprache Argumente! oder Rubrum genannt) versehen, welcher Auszug in wenig Worten den Gegenstand bezeichnet, z. B. Zirkulare der k. k. Statthalterei (des k. k. Kreisamtes) wegen regelmäßiger und strenger Vornahme der vorgeschriebencn periodischen Feuerbeschau.
Umlaufschreiben und Kurrenden führen insbesondere aber noch den Begriff mit sich, daß sie bei den untergeordneten Behörden eines Amtsgebietes in Umlauf gesetzt, nach genommener Kenntniß und veranlaßter amtlicher Erledigung von der einen, der nächsten anderen Behörde zugesendet werden, und sodann wieder an die Vorgesetzte Behörde zurüklangen von welcher sie ausgesendet worden sind.
In der Geschäftsprar werden Zirkularien der geistlichen Behörden, Konsistorien, und bischöflichen Vikariatämter Kurrenden genannt.

