Dritte Abheilung.

ließet die nothwendigen Eigenschaften eines Reamten.

Einleitung.

Wenn es gilt, die einem Beamten nothwendigen Eigen­schaften zu bezeichnen, so erscheint es nothwendig, früher den Be­griff von Beamten festzustellen, und zwar im gegenwärtigen Falle speziell von Staatsbeamten.

Beamte (Staatsbeamte) sind diejenigen Personen, welchen durch eigene Berufungen mittelst förmlicher Ernennungs- und Anstellungsdekrete das Recht und zugleich auch die Pflicht über­tragen ist, Geschäfte der Negierung gegen bestimmte Entlohnungen (Jahresgehalte, Diäten, oder gewisse Emolumente) zu besorgen.

Aus dem Berufe und der Bestimmung des Beamten, aus seiner Stellung und aus dem Umfange der von ihm durch den Eintritt in den Staatsdienst übernommenen Pflichten ergeben sich sonach die für denselben nothwendigen Eigenschaften, welche der Beamte in seiner Persönlichkeit vereinigen muß, will er sonst seinen Standpunkt ehrenvoll ausfüllen, seinem Wirken Einfluß und Ge­deihen sichern, seiner Bestimmung vollkommen entsprechen, und seine wichtige Aufgabe im ganzen Umfange glüklich und erfolg­reich lösen.