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oder anderes Mitglied jenes Magiſtrats im Markte nicht ge: genwärtig, fo haben diejenigen, welche ſich im Markte be­finden, das Recht, andere Subjecte zu ſurrogiren. Sollte gar kein Mitglied dieſes Magiſtrats auf dem Markte vor­handen ſeyn, ſo tritt an deſſen Stelle der Magiſtrat von der zweyten Inſtanz des vorigen Jahres mit eben dem Rech­te, andere Subjecte an die Stelle der abgehenden zu ſur rogiren, ein. Sollten auch dieſe letztern alle abweſend ſeyn, ſo hat man ſich nach dem§. 3 des erſten Capitels(vergl. §§. 16, 2125 dieſes Anhanges) zu benehmen. Vorläufig aber haben diejenigen Magiſtrate des vorigen Jahres, die auf ſolche Art in die Juſtizpflege eintreten, wie auch die von ihnen ſurrogirten Subjecte den gewöhnlichen Eid in die Hände des im Amte ſtehenden Conſuls abzulegen.

Der auf dieſe Weiſe aufgeſtellte Magiſtrat hat einen aus den vorher gegangenen beyden Sprüchen zu beſtätigen, und dadurch entſtehen zwey einhellige Sprüche, über wel che ohne weiteres die Execution zu ertheilen iſt a).

§. 89.

Will jedoch derjenige, wider welchen zwey gleichlauten­de Urtheile ergangen ſind, die Reviſion ergreifen, ſteht ihm dieſes zwar frey, aber die Execution behält deſſen ungeach­tet ihren Lauf, und kann auch nicht dadurch gehemmet wer­den, daß der Revident ſich die zugeſprochenen Summen zu hinterlegen(deponiren), oder den obſiegenden Theil auf ir gend eine andere Art ſicher zu ſtellen anbiethet, hingegen iſt der obſtegende Theil auf Verlangen des Reviſions-Wer­bers eine Caution über die richtige Zurückſtellung für den Fall zu leiſten ſchuldig, wenn ſelber in dem Reviſions⸗Zu­ge unterläge. Der Revident aber nur dann ein hinterleg­tes Gut(Depoſitum) oder eine andere annehmliche Sicher­

a) Satzungen und Freyheiten für die freyen Märkte der Stadt Botzen, 5. M.