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welche ſich hiezu nicht verſtehen wollten, oder auch abwe— ſend waren, hiezu durch Urtheil zu verhalten.
Es hat aber dieſe in den vor den Markts-Magiſtrat gehörigen Schuldfällen beſchloſſene gütliche Behandlung der Gläubiger, wornach ſie einen Theil ihrer Forderung nachzulaſſen verurtheilt werden, nur unter dieſen Bedingungen Statt, daß
1. die hiezu nöthige Einberufung aller Gläubiger durch das Edict vorausgehe, und
2. diejenigen, welchen ein Pfand, oder Vorrecht vor den Gläubigern, fo die Behandlung eingegangen find, ge— bühret, der gütlichen Ausgleichung beyzutreten nicht ver— halten werden können.
Tritt endlich der Fall ein, in welchem auch die Unter— thanen des Landes an dergleichen Concurſen, und Austheilung der fallirten Markts⸗-Effecten Theil nehmen(participiren), ſo ſollen auch dieſelben, wenn ihre Schuldforderun
ef gen mit keinem Pfande(Hypothek), oder Vorrechte verſe
N hen find, mit demjenigen Vergleiche ſich begnügen, welcher
von dem größeren Theile der Marktsgläubiger beſchloſſen worden iſt a).
§. 94.
Wenn zur Eröffnung des Coneurſes geſchritten wird, ſollen ſogleich von den ſämmtlichen damahls bekannten Gläubigern durch Mehrheit der Stimmen zwey ſogenannte Capız creditori erwählet werden. Die Pflichten der Capicreditoren find: den Magiſtrat zu erſuchen, durch öffentliches Edict zur Anmeldung der Forderungen die Gläubiger perſönlich, oder durch Bevollmächtigte, nebſt Mitbringung aller den
Beweis ihrer Forderungen darſtellenden Behelfe, auf einen
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a) Satzungen und Freyheiten für die freyen Märkte der Stadt
Botzen, 5§. 53,

