auch nur äußerlich gekannt? von wie Vielen auch nur Einmal gelesen? von wie Vielen endlich auch nur Halbweg verstanden? Was würden wir von einem Juristen denken, der nie das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, nie das Strafgesetzbuch, nie die allgemeine Gerichtsordnung, nie die Civil-Proceß-Ordnung gelesen hätte?
Das kirchliche Gesetzbuch könnte freilich ein veraltetes und deßhalb unbrauchbares scheinen, da bekanntlich sein erster Theil, das veeretum Graliani, schon in der Mitte des zwölften Jahrhunderts gesammelt wurde, der zweite Theil — die Decretalen- Sammlnngen — dem 13. und 14. Jahrhundert angehören. Es ließe sich hierauf, ohne weiter in die Sache einzngehen, ganz einfach erwiedern: Die römischen Rechtssammlungen, Institutionen, Pandecten, Codex, sind noch viel älter, und dennoch gibt es keinen tüchtigen Juristen ohne das Studium des römischen Rechtes — des Corpus Juris civilis ; und in der richtigen Er- kenntniß dieser Wahrheit geschieht in der neuesten Zeit gerade bei uns in Oesterreich so viel zur Hebung des römischen Rechtes. Es läßt sich jedoch für das Corpus Juris Canonici noch ungleich mehr anführen, als für das Corpus Juris civilis, nm dessen Bedeutung für ein gründliches Studium des Rechtes einleuchtend zu machen.
Das Kirchenrecht ist eine stetige Fortentwicklung der von Christus in Seiner heil. Kirche niedergelegten Wahrheiten und Grundsätze, so ferne diese die äußere Ordnung der Kirche gestalten, die äußern Verhältnisse aller Mitglieder der Kirche unter einander bestimmen, auf ihre Rechte und Rechtspflichten Einfluß haben. Daraus ergibt sich, daß in den Gesetzen der Kirche von ihrer ältesten bis herab in die neueste Zeit gewisse Grundsätze unwandelbar feststehen. Man könnte diese die Seele der Kirchengesetze, den Geist der kirchlichen Gesetzgebung nennen. Die kirchliche Gesetzgebung fand ihre erste reiche Entwicklung in den vielen Synoden des vierten und fünften, des sechsten und siebenten Jahrhunderts im Orient, in Afrika, Italien, Gallien und Spa-

