Fünfter Abschnitt

Zehende.

$ i33.

Die Zehende werden entweder in Verpachtung, oder in Natura genossen. Ini ersten Fall wirken sieblofs auf die Cassa, und wie man sich dann zu benehmen habe ist bereits im 3ten Abschnitte $. 99. ge­sagt worden.

Werden sie aber bey Hause behalten, so haben wir so viele Fä­cher oder Conti zur Aufnahme der Zehende nöthig, als wir verschie­dene Früchte von fremden Feldern wegführen. Wir können also in dem Fall seyn einen Zehend-Weitzen-Conto, Zehend-Korn-Conto, Ze- hend-Gersten-Conto, Zehend-Haber-Conto, dann einen Feld-Gemüse- Zehend-Conto, Flachs-Zehend-Conto, u. s. w. eröffnen zu müssen. Indessen nehmen wir nur die 4 ersteren Gattungen in Bearbeitung, und eröffnen einer jeden derselben einen Conto.

S- i34-

Sobald wir die uns gehörige Antheile von Zehenden vom Felde wegführen, hat die Gerechtsame der Zehendherrlichkeit welche uns dieses Befugnifs ertheilt, ihre Absicht und Zweck erreicht, und ihre Pflicht erfüllt. Diese Gerechtsame personifiziren wir unter dem Nah­men Feld-Zehend'Conto, und da wir die*Zehende i h, r verdau*.