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Behörden gibt, an welche appellirt werden kann; allein auch diese Wohlthat des Gesetzes verliert in denjenigen Ländern, wo die ersten Instanzen willkürlich und ge­setzlos handeln, den größten Theil ihrer Wirkung, weil die höhere Behörde mit dem besten Willen doch immer nur auf die Grundlage der vorliegenden Akten hin ent­scheiden kann, und durch diese, wenn sie ab ovo man­gelhaft oder wohl gar fälschlich instruirt wurden, irre geleitet wird. So hat ja zum Beispiele die ungarische Hofkanzlei in Wien, durch die in erster Instanz schlecht und falsch instruirten Akten irre geleitet, auf himmel­schreiende Weise die von zwei Hofstellen zu meinen Gun­sten erlassene Entscheidung umgestoßen, und dadurch den Fall herbeigeführt, daß die Vorliebe eines Bürgermeisters für eine Sängerin einen rechtlichen Familienvater um den größten Theil seines Vermögens gebracht hat. Je­denfalls wird es Jedermann verzeihlich finden, wenn dieser Familienvater behauptet, daß er die kleinen menu-plaisirs des Pesther Bürgermeisters mit 30.000 Gulden Conv. Mze. etwas gar zu theuer bezahlt habe.

Der Pesther Magistrat begnügt sich aber nicht damit, mich aus meiner wohlerworbenen Stellung ver­trieben zu haben, er geht noch weiter, und erlaubt sich auch jetzt, da der Pachtkontrakt durch den Brand des Theaters erloschen ist, die empörendsten Willkürlichkei- ten, da er mir sogar das Recht auf die Trümmer mei­nes Eigenthums, auf das mit meinem Gelde gekaufte Sommertheater, auf den durch mich angeschafften Fun- dus-instructus, ohne allen gesetzlichen Vorwand, vor-