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Behörden gibt, an welche appellirt werden kann; allein auch diese Wohlthat des Gesetzes verliert in denjenigen Ländern, wo die ersten Instanzen willkürlich und gesetzlos handeln, den größten Theil ihrer Wirkung, weil die höhere Behörde mit dem besten Willen doch immer nur auf die Grundlage der vorliegenden Akten hin entscheiden kann, und durch diese, wenn sie ab ovo mangelhaft oder wohl gar fälschlich instruirt wurden, irre geleitet wird. So hat ja zum Beispiele die ungarische Hofkanzlei in Wien, durch die in erster Instanz schlecht und falsch instruirten Akten irre geleitet, auf himmelschreiende Weise die von zwei Hofstellen zu meinen Gunsten erlassene Entscheidung umgestoßen, und dadurch den Fall herbeigeführt, daß die Vorliebe eines Bürgermeisters für eine Sängerin einen rechtlichen Familienvater um den größten Theil seines Vermögens gebracht hat. Jedenfalls wird es Jedermann verzeihlich finden, wenn dieser Familienvater behauptet, daß er die kleinen menu-plaisirs des Pesther Bürgermeisters mit 30.000 Gulden Conv. Mze. etwas gar zu theuer bezahlt habe.
Der Pesther Magistrat begnügt sich aber nicht damit, mich aus meiner wohlerworbenen Stellung vertrieben zu haben, er geht noch weiter, und erlaubt sich auch jetzt, da der Pachtkontrakt durch den Brand des Theaters erloschen ist, die empörendsten Willkürlichkei- ten, da er mir sogar das Recht auf die Trümmer meines Eigenthums, auf das mit meinem Gelde gekaufte Sommertheater, auf den durch mich angeschafften Fun- dus-instructus, ohne allen gesetzlichen Vorwand, vor-

