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und es mußte somit an den andern Forderungen gemä- ckelt werden, um den Busenfreund des Herrn Sasz vor dem Concurse zu bewahren. Ich will nicht untersu­chen, in wie ferne die Zurückweisung des ConkurseS eine gerechte oder ungerechte war; aber daß der hierauf durch mich eingereichte Rekurs, daß meine Appellation an die höhere Behörde ebenfalls abgewiesen wurde, das ist je­denfalls eine unerhörte, freche Ungerechtigkeit und er­regte auch die Indignation aller Rechtskundigen.

Zur Verständigung für den geneigten Leser muß hier angeführt werden, daß zur Eröffnung des Conkur- ses wenigstens 2 Gläubiger mit liquiden Forderungen nöthig sind. Meine Forderung an Forst mußte nun freilich als liquid anerkannt werden, aber den Forderun­gen der übrigen Gläubiger wurde diese Eigenschaft ab­gesprochen, obgleich sie nur allzu erwiesen und liquid waren. Doch gleichviel; die Appellation gegen dieses abweisliche Urtheil konnte mir doch nicht verweigert wer­den ; und dennoch geschah es. Ich beschwerte mich hö­heren Orts über diese Ungerechtigkeit und der Magistrat wurde aufgefordert, die Gründe seines abweislichen Ur- theiles anzugeben. Nun hört! hört! Ein Paragraph des Gesetzes sagt, daß, wenn im Falle der Con- kursverweigerung auch nur einer der Gläubiger die Appellation verlangt, die­se bewilligt werden müsse. Sollte man es für möglich halten, daß dieser, eben dieser Paragraph zum Vorwände der Verweigerung genommen wurde? Und doch war es so. Herr Sasz meinte nämlich,