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und es mußte somit an den andern Forderungen gemä- ckelt werden, um den Busenfreund des Herrn Sasz vor dem Concurse zu bewahren. Ich will nicht untersuchen, in wie ferne die Zurückweisung des ConkurseS eine gerechte oder ungerechte war; aber daß der hierauf durch mich eingereichte Rekurs, daß meine Appellation an die höhere Behörde ebenfalls abgewiesen wurde, das ist jedenfalls eine unerhörte, freche Ungerechtigkeit und erregte auch die Indignation aller Rechtskundigen.
Zur Verständigung für den geneigten Leser muß hier angeführt werden, daß zur Eröffnung des Conkur- ses wenigstens 2 Gläubiger mit liquiden Forderungen nöthig sind. Meine Forderung an Forst mußte nun freilich als liquid anerkannt werden, aber den Forderungen der übrigen Gläubiger wurde diese Eigenschaft abgesprochen, obgleich sie nur allzu erwiesen und liquid waren. Doch gleichviel; die Appellation gegen dieses abweisliche Urtheil konnte mir doch nicht verweigert werden ; und dennoch geschah es. Ich beschwerte mich höheren Orts über diese Ungerechtigkeit und der Magistrat wurde aufgefordert, die Gründe seines abweislichen Ur- theiles anzugeben. Nun hört! hört! Ein Paragraph des Gesetzes sagt, daß, wenn im Falle der Con- kursverweigerung auch nur einer der Gläubiger die Appellation verlangt, diese bewilligt werden müsse. Sollte man es für möglich halten, daß dieser, eben dieser Paragraph zum Vorwände der Verweigerung genommen wurde? Und doch war es so. Herr Sasz meinte nämlich,

