Staatsverkattnng und Verwaltung.

Frankfurt, das als Handelsstadt und freie Stadt auch eine besondere Wichtigkeit hinsichtlich seiner Staatsverwaltung hat, wurde durch den 46. Artikel der Wiener Congreßacte in den deutschen Bund ausgenommen, hat den Vorsitz vor Hamburg, Bremen und- bek und theilt mit diesen die siebenzehnte Stelle bei der Bundes­versammlung, hat aber im Plenum eine besondere Stimme und stellt zum Bundesheere 693 Mann Infanterie, welche der Reserve zugetheilt sind.

Das städtische Wappen ist ein silberner, einköpfiger Adler in rothem Felde, mit blauer Zunge und Krallen, goldener Krone und goldenen Füßen.

Seit Wiederherstellung der städtischen Selbstständigkeit ist die ehemalige reichsständische Verfassung mit den in der Constitutions- Ergänzungsakte aufgeführten Änderungen Hauptgrundlage der städ­tischen Regierung und Verwaltung geworden. Der gesammten christlichen Bürgerschaft, ohne Unterschied des Bekenntnißes, stehen alle Hoheits - und Verwaltungsrechte zu; weil aber die Ge- sammtheit diese nicht selbst ausüben kann, so ist die Verwal­tung derselben dem Senate, der gesetzgebenden Versamm- ung und der ständigen Bürger- Repräsentation oder dem Bürger- Ausschüße übertragen.

Der Senat übt die erckutive Gewalt und repräsentirt die Stadt als oberste Behörde. Er besteht aus 42 Mitgliedern und