J. Abſchnitt. Allgemeine Beſtimmungen.
Art. 1: Gegenſtand des Geſetzes.
S. 1. Die öffentlichen Verhältniſſe der Gemein— den des Fürſtenthums Lübeck(der Stadt Eutin, des Fleckens Schwartau und der Dorfſchaften mit Ein— ſchluß der Erbpachtdiſtricte und der einzelnen Höfe) ſollen durch das gegenwärtige Geſetz neu geordnet werden.
§. 2. Die Verhältniſſe der Kirchengemeinden (Kirchſpiele) und Schulgemeinden werden durch dieſes Geſetz nicht berührt.
§. 3. Soweit einzelne Gegenſtände der Ge— meindeverwaltung mit benachbarten auswärtigen Ge— meinden vertragsmäßig oder durch Herkommen gere
gelt ſind, ſoll durch das gegenwärtige Geſetz nichts geändert ſein.
Urt. 2, Vereinigung der Dorfſchaften zu Gemeinden.
Die Dorfſchaften, beziehungsweiſe Erbpachtdiſtriete und einzelne Höfe werden auf die im Art. 3.
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