Zweyter Theil.

3Zweyter Band.

Von der

Aufhebung der Leibeig enſch aft.

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An dem was bisher erörtert wurde, ergibt ſich, daß die Unterthanen mit den Herrſchaften in mancher Bes rührung ſtehen; fie unterliegen auch mancher Beſchrän­kung. Ihre perſönliche Freyheit, und die Freyheit im Erwerbe der Realitäten und des Eigenthumsrechtes über? haupt iſt nicht ſo ausgedehnt, als ſie ſonſt bey andern Staatsbürgern iſt. Welchen Beſchränkungen die Unter­thanen in Bezug auf ihre Perſon, und ihr Eigenthum unterliegen, oder welche Freyheiten dieſelben wegen ihrer Perſon, Realitäten und des Eigenthums genie­ßen, wird nun weiter auseinander geſetzt.

Auf die perſönliche Freyheit haben die Geſetze über Leibeigenſchaft und Verehelichung Bezug. 1

Tſchink. II. Th. 2. B. 1

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