dem Sultan den Turban nachtragen. Der Steigbügelhalter folgt auf den Turbanträger, und hat Sattel und Zeug des kaiserlichen Marstalls von dem Schämel zu besorgen, auf welchen der Sultan tritt, wenn er auf's Pferd steigt. Zwölf andere Beamtete folgen den genannten. Der eine davon hat die Wäsche zu besorgen, der zweite ist Oberbarbier, der Kannen- wärter hat die goldene Kanne, aus welcher der Sultan Trink- und Wasch- wasser erhält, zu tragen; ein vierter besorgt das Tischzeug; ein fünfter ist Sorbeteinschenker; die Sorbetflaschen sind versiegelt, und dürfen nur in Gegenwart des Sultans aufgemacht werden. Der Tafeldecker hat die Tafel zu decken und das Brod zu besorgen. Auf diesen folgen der Obcrkranich- jäger und der Oberjagdhunde-Vogt; dann folgt der Obcrtruchseß, auf den der Rechnungsführer kommt. Die Requetenmeistcr des Serails nehmen die eilfte, und der Nägelabschneider des Sultans die zwölfte Stelle ein.

Wenn der Sultan sich nicht im Harem befindet, so sind diese sechzehn Kammerdiener stets um ihn. Verfügt sich der Sultan in den Harem, so ist es diesen Dienern erlaubt, ihre Häuser in der Stadt besuchen zu dürfen; doch müssen sie zur Zeit der Tafel wieder im Schlosse sein. Diesen ersten Kammerdienern darf ihr Vorgesetzter keine stärkeren Strafen zuerkennen, als daß er sie hinausschilt, und ihnen leichte Streiche auf den Hals geben kann. Nur der Sultan darf stärkere Strafen verhängen, und er läßt die­selben in Gegenwart des, mit entblößtem Schwerte daneben stehenden, Schwertträgers in Vollzug setzen: wenn sich irgend einer dieser Kammer­diener Etwas zu Schulden kommen läßt, so wird er seines Turbans be-

366 Bewohner Europas. Die Türken.

Kapu-Agasst, und ist entweder ein Verschnittener, oder nicht. Auf ihn folgt der Waffenträger und Zeugmeister des Großherrn, der Silihdar, darauf kömmt der erste Kammerdiener des Kaisers (Tschokadar), der den Mantel des Sultans bei feierlichen Auszügen trägt. Der Turbanträger oder Dil- bendar hat die gewaschenen Muselinen von den Pagen in Empfang zu nehmen, und in Falten zu legen, und muß bei feierlichen Gelegenheiten