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Zungen , welche durch gegenwärtiges Gesetz -einer hohem Etnregistrirungsg ebichr mnterworfen sind.
45. ) Die Akten (mit Ausnahme Her Vorladungen) und vorläufige Urtheits- -sprüche, ZwLschensprnche oder Prozeßeinleitung der Friedensrichter, Protokolle der Verhandlungen von FamilienVersammlungen, -die Visiruug von gerichtlichen Schriften, welche nöthig -sind, um einen Verhaftbefehl gegen einen Schuldner in Vollzug zu setzen , die-gegen AufheHmrg von angelegten Siegeln gethanen Einsprüche durch persönliche Erscheinung,,- die Gerichtsbefehle zur Vorfoderung deren , welche gegen die Aufhebung der Siegel Einsprüche thun , alle andereAkten der Friedensrichter, welche nicht unter die folgenden §pher: und Art. gebracht sind, so wie auch alle Endurtheile, welche zu einer Summe condemniren, deren verhältniß- mäßige Gebühr nicht 30 kr. beträgt.
46. ) Alle Protokolle der Friedensrichter oder Beamten, welche keine Verfügungen enthalten , die. einer verhältNißmäsigen Gebühr unterworfen wären, .oder in dem Falle, wenn solche keine ZO kr. betragen solltet:.
47. ) Die Akten tin'D Urtheilssprüche der gewöhnlichen Polizei und Zucht- Polizei und Krimmalgerichte, sowohl zwischen Parthien., als auf.Betreiben der Vollziehungsbeamten,, .im.Falle zu keiner Geldsumme vernrtheilet würde , oder die Geldsumme so- gering wäre , daß sie keiner-Gebühr von 30 Kreuzer unterworfen wäre.
48. ) Die Urtheilssprüche wegen direkten und indirekten Abgabe, oder anderer dem Staate gehörigen Summen , oder Lokalabgaben., wie hoch sich auch die Verurtheilung belaufe , oder/von welcher .Gerichtsstelle die Verurtheilung geschehen möge.
49. ) Die Protokolle von Verbrechen und Vergehungen gegen allgemeine Polizei - oder AuflagettVerordnungen.
50. ) Und überhaupt alle eivilgerichtliche oder außergerichtliche Ulkten, welche in keinem der folgenden §phen, so wie auch in keinem anderer: Art. des gegen, wärtigen Gesetzes benennt, und /welche keiner verhältnißmäsigen Gebühr unterworfen sind.
§. H.

