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einem drittem ertheilen, im Falle solche Auszüge nicht von einer ^ koNtrahirenden Prathie, oder ihren Mitinteressenten verlangt werden.

Es soll für das Nachsuchen der Einregistrirung eines jeden Aktes, wenn dos Jahr desselben angegeben wird, 30 kr. , und für jeden Auszug iz kr. außer dem Betrage des Stempelpapiers bezahlt werden.

Art. 59.) Keine öffentliche Gewalt, weder die Einregistrirungsregie, noch ihre Beamten, därfen einen Nachlaß oder eine Mäßigung der durch gegenwärti­ges Gesetz festgesetzten Gebühren und verordneten Strafen bewilligen, noch dir Einziehung derselben, ohne dafür verantwortlich zu werden, aussetzen.

VH?" Titel.

Von den entrichteten Einregistrirungs-Gebühre« und deren Verjährung.

Art. 6b.) Eine Emregistn'nmgsgebühr, die in Gemäßheit des gegenwärti­gen Gesetzes vorschriftsmäßig erhoben worden, darf unter keinem Vorwände wie-- der zuruckgegeben werden, vorbehaltlich der in dem gegenwärtigen Gesetze ange­zeigten Fälle.

Art. 6l.) Für jede Nachfoderungen der Gebühren von Seiten der Regie und ihren Beamten tritt die Verjährung in nachfolgenden Fällen ein:

i.) Nach zwei Jahren von dem Tage der Einregistrirung, wenn sich die Nachfoderung einer nicht erhobenen Gebühr,

a) auf eine besondere Verfügung in einem Akt;

b) auf eine Ergänzung einer unzulänglich geschehenen Erhebung;

und

e) auf eine unrichtige Schätzung in einer Deklaration, um die­selbe, mittelst eines experten Bescheides zu konstatiren, gründet.

Nach Verlauf der Zeitfrist sollen gleichfalls keine Fodemngen um Wiedererstattung entrichteter Gebühren zugelassen werden.

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2.)