2. ) Nach btei Jahren, von dem Tage der Einregistrirung, wenn die Nach-
foderung eine Auslassung von Gütern in einer Deklaration, die nach erfolgtem Ableben gemacht worden ist, betrifft. !
3. ) Nach fünf Jahren vom Sterbetage, in Ansehung der nicht deklarirten !
Erbschaften. ^
Die obenerwähnten Verjährungen werden unterbrochen durch Foderungen, die vor Ablauf der Zeitfristen insinuirt und einregistrirt worden sind; die Verjährungen sollen aber unwiederruflich eingetreten sepn, wenn die angefangenenz gerichtlichen Betreibungen ein Jahr lang ausgesetzet worden , ohne daß bei den kompetenten Richterstellen die anhängig gemachte Klage begründet worden, wenn gleich die Zeitfrist für die Verjährung, noch nicht ^verstrichen ist.
Art. 62.) Das Datum der Akten mit Privatunterschrift kann, weder für die Verjährung der Gebühren, noch der verwürkten Strafe der Regie entgegen gesetzet werden, es fepe dann, daß solche Akten durch erfolgtes Ableben oder auf eine andere Art ein sicheres Datum erhalten haben.
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Von dem gerichtlichen Verfahren, und den Gerichtsstellen bei verfallenden Klagen.
Art. 6z.) Die Berichtigung der Schwierigkeiten, die sich bei der Erhebung der Einrezisirirungsgebühren ergeben können, gehören zu dem Geschäftskreise der Direktion dieser Regie, im Falle noch keine würkliche Klage bei einer Richterstelle Anhängig gemacht ist.
Art. 64.) Die erste Anfoderung für die Erhebung der Elnregistrirungsge- bühren, und Entrichtung der durch gegenwärtiges Gesetz erkannten Strafen, soll mittelst einer Erkenntniß in Ansehung des Gebühr-oder Strafbetrages, von Seiten der Einregistrirungs-Einnehmer, oder anderer Beamten der Regie geschehen. Erfolgt eine Zahlungs-Weigerung vor: Seiten der Gebührpsikchtigen; so soll die Erkenntnis des Einnehmers von dem Friedensrichter, oder Justizbeamten des Kantons

