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ton£ oder Amtes, fit welchem sich das Einregistn'rungsbureau befindet, vifirt, ex- ekutorisch erkläret, und durch einen Gerichtsdiener den Gebührpflichtigen inst- nuirt werden. Die Exekution eines solchen Zwangsbefehls, kann nur durch eine vom Schuldner bei Gericht vorgebrachte und begründete Einwendung, auf welche von Seiten des Civilgerichts eine Vorladung der .Regie auf einen gewissen Tag -erfolgt, unterbrochen werden.

In einem solchen Falle, soll der Gebührpflichtige persönlich an dem Orte des Civilgerichts erscheinen

Art. 65.) Die Einleitun g und Instruktion der Klagen werden von den Ci- vilgerichten der Departemente vorgenommen-, und ist die Erkenntniß und Entschei­dung desselben allen anderen konstituirten Verwaltungen ausdrücklich untersaget.

Die Instruktion geschieht durch blose gegenseitig insinmrte Memoire.

Die verurtheilte Parthie hat keine andere Kosten, als die des gestempelten Papiers der Insinuation und der Sinregistrirung^gebühre für dieUrtheile zu tragen.

Die Gerichtsstellen-sollen den Parthien, so wie den Regiebeamten, welche die .Klagen betreiben, die Frist bewilligen , die sie zur Beibringung ihrer Vertheidi- gungsmittel verlangen. Diese Frist kann jedoch 32 Tage nicht übersteigen.

Die Urtheile sollen innerhalb 3 Monaten von der Einführung der Klagen auf «ine in einer Gerichtssitzung vorgetragene Relation eines Richters, und nach vor.- gängiger Abstimmung aller anwesenden Richter gefällt werden. Von diesen Urtheilen kann nicht appellirt, und sie können-nur mittelst Kassation ungültig er­klärt werden.

Arr. 66.) Die Betreiöungskosten, die von den Beamten der Einregistri- rnngsregie für solche Gegenstände, die wegen erkannter Unvermögenheit der ver- urtheilten Parthien ihren Werth verlohren haben, bezahlt werden, sollen ihnen, wenn sie gehörig dokumentirt sind, erstattet werden.

Diese Urkunden sollen Kostenfrei von den Civilgerichten der Departemente taxirt, und den Belegen beigefüget werden.

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