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Uiber die Bestimmung der Gebühren.

Art. 67.) Die für die Einregistrirung von Akten und EigenthumSveränds- rungen zu erhebende Gebühren sind, und bleiben nach dem in den Artikeln 6z und 6 g enthaltenem Tarif festgesetzt.

Bestimmte Gebühren.

Art. 63.) Die unter diesem Artikel begriffenen Akten sollen einregistrkrt, und die Gebühren auf folgende Art bezahlt werden, nämlich

tz. I. Akte f die einer bestimmten Gebühr von 30 kr. unter­worfen sind.

1. ) Der Abstand, die Lossagungen und Berzichtleistungen an Erbschaften, Vermächtnisse, oder gemeinschaftlichen Besitz, wenn sie einfach und unbedingt sind, und nicht vor Gericht geschehen. Es muß von jedem Verzichtleistenden, und für jede Erbschaft, auf welche Verzicht gethan wird, die Gebühre von ZO kr. erlegt werdend

2. ) Jede Annahme von Erbschaften, Vermächtnissen oder gemeinschaftlichem Besitze, wenn sie einfach und unbedingt und nicht vor Gericht geschiehet.

Von jedem Annehmenden und für jede Erbschaft, muß die Gebühre von Zo kr. erlegt werden.

Z.) Die Annahme von Uibertragungen oder Delegationen von Schulden, die auf einen gewissen Termin verfallen sind, und worüber ein besonderer Akt aus­gestellt worden ist, wenn nämlich die verhältnißmäsige Gebühre für die Uibertra- gung oder Delegation schon entrichtet worden ist; auch wenn die Annahme in dem De­legationsakte der gleichfalls auf einen gewissen Termin verfallenen Schuld enthalten seyn sollte.

4.) Die einfache und unbedingte Beipflichtung, wenn sie nicht vor Gericht geschehen.

§.) Die Notorietätsakten.

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