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Neunter Abschnitt.

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Von der Einberufung der jüngsten Altersklasse der nicht- exerzirten Landwehr zu kurzen Waffenübungen . . . 203 Bestimmungen über die Behandlung der Landwehr- Rekruten bei den Regimentern.206

Zehnter Abschnitt.

Von der Stellvertretung für die den Landwehrpflichtigen durch das Gesetz vom 24. Febr. 1855 auferlegte Dienst­pflicht .211

(Stifter Abschnitt.

Verfahren gegen Abwesende, Ungehorsame, Widerspenstige, Simulanten und Selbstverstüinmler k .216

Zwölfter Abschnitt.

Maßregeln zu Sicherung der ungehinderten Verfügung über

die pflichtige Mannschaft .232

Dispensation von der Minderjährigkeit.232

Reisen und Wandern in's Ausland.232

Auswanderung vor erfüllter Militärpflicht .... 235

Aus- und Wiedereingewanderte .236

Bestimmungen in Beziehung auf das Reisen, Wandern, Auswandern und die Verehelichung der landwehr­pflichtigen Mannschaft.237

Dreizehnter Abschnitt.

Von den Kosten.239

Vierzehnter Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.240

Behandlung von Eingaben an militärische Behörden:

Dienstweg und Termin.240

Heirathsgesuche von beurlaubten Unteroffizieren und

von Soldaten.241

Gesuche um Urlaub in's Ausland.241

Gesuche um Beurlaubung wegen dringender Familien-

verhältnisie .243

Gesuche um Versetzung zu einem anderen Regimente 244

Gesuche um Versetzung zum Landjägerkorps . . . 244

Gesuche um Uebertragung von Civilstellen an jüngere

Unteroffiziere und Soldaten.245

Gesuche um Wiedereinsetzung in die bürgerlichen Ehren- und Dienstrechte ..247