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Neunter Abschnitt.
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Von der Einberufung der jüngsten Altersklasse der nicht- exerzirten Landwehr zu kurzen Waffenübungen . . . 203 Bestimmungen über die Behandlung der Landwehr- Rekruten bei den Regimentern.206
Zehnter Abschnitt.
Von der Stellvertretung für die den Landwehrpflichtigen durch das Gesetz vom 24. Febr. 1855 auferlegte Dienstpflicht .211
(Stifter Abschnitt.
Verfahren gegen Abwesende, Ungehorsame, Widerspenstige, Simulanten und Selbstverstüinmler k .216
Zwölfter Abschnitt.
Maßregeln zu Sicherung der ungehinderten Verfügung über
die pflichtige Mannschaft .232
Dispensation von der Minderjährigkeit.232
Reisen und Wandern in's Ausland.232
Auswanderung vor erfüllter Militärpflicht .... 235
Aus- und Wiedereingewanderte .236
Bestimmungen in Beziehung auf das Reisen, Wandern, Auswandern und die Verehelichung der landwehrpflichtigen Mannschaft.237
Dreizehnter Abschnitt.
Von den Kosten.239
Vierzehnter Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.240
Behandlung von Eingaben an militärische Behörden:
Dienstweg und Termin.240
Heirathsgesuche von beurlaubten Unteroffizieren und
von Soldaten.241
Gesuche um Urlaub in's Ausland.241
Gesuche um Beurlaubung wegen dringender Familien-
verhältnisie .243
Gesuche um Versetzung zu einem anderen Regimente 244
Gesuche um Versetzung zum Landjägerkorps . . . 244
Gesuche um Uebertragung von Civilstellen an jüngere
Unteroffiziere und Soldaten.245
Gesuche um Wiedereinsetzung in die bürgerlichen Ehren- und Dienstrechte ..247

