Einleitung.
Von den Bundespflichten.
Bundes-Contingeut. (§. 1 der rev. B.-K.-V.)
Jeder dem deutschen Bunde angehöreude Staat ist verpflichtet, zum Bundesheere ein nach der Matrikel festgestelltes Contingent an streitbarer Mannschaft zu stellen, welches aus dem Haupt-, dem Reserve- und dem Ersatz-Contingent zu bestehen hat.
Nach dem Bundesbeschluffe ist die
33. Januar 1862
Unterscheidung von Haupt- und Reserve-Contingent weggefallen und sollen diese beiden Contingente fortan unter der Benennung „Hauptcontingent" zusammengefaßt und dem Ersatzcontingent gegenübergestellt werden.
Das Hauptcontingent ist bestimmt, als Bestandtheil des Bundesheeres in das Feld zu rücken und die Bundesfestungen zu besehen.
Dasselbe beträgt l 1 / 3 Prozent der Matrikel.
Das Ersatzcontingent ist durch den erwähnten Buudesbeschluß von 6 auf V 3 Prozent der Matrikel erhöht worden und hat zur Bildung des dem Heere nachzusendenden Ersatzes im eigenen Staate zurückzubleiben.
Aufgebot und Ersatz. (§. 2 der rev. B.-K.-V.)
Das Bundesheer muß in der Stärke, in welcher dasselbe vom Bunde nufgeboten wird, in allen seinen Theilen vollständig gestellt und vollzählig erhalten werden.
Damit aber bei größeren Verlusten einzelner Bundescontin- gente ünverhältnißmäßige Leistungen vermieden werden, soll der Ersatz an Mannschaft für das Heer in einem Kriegsjahre ein halbes Prozent der Matrikel nicht übersteigen.

