XII

Außer dem hundertsten Theil der Armee werden die zum Belageruugspark gehörenden Sappeure und Mineure von denjenigen' Bundesstaaten gestellt, bei welchen sich diese Truppen bereits im Frieden organisirt befinden, ingleichen die zu den Besatzungen der Bundesfestungen erforderlichen Pionniere und Genietruppen von den diese Besatzungen gebenden Bundesstaaten.

Infanterie und Jäger. (§. 13 der rev. B.-K.-V.)

Das numerische Verhältnis; der Infanterie ergibt sich von selbst, wenn die Reiterei, die Bedienung der Feldgeschütze, der etwa gestellten Raketen und des Belagerungsparkes, die Festungsartillerie, sowie die Pionniere und Genietruppen von der Gesammtzahl des ganzen Heeres abgezogen werden.

Ungefähr der fünfzehnte Theil der Infanterie soll aus Jägern, Büchsenschützen oder mit gezogenen Gewehren bewaff­neten Scharfschützen bestehen.

Streitbare und nicht streitbare Mannschaft, (§. 4 der rev.

B.-K.-V.)

In die Zahl der zu stellenden Contingente ist nur die streitbare Mannschaft aller Waffengattungen begriffen.

Zur streitbaren Mannschaft werden gerechnet: die Offiziere, Unteroffiziere, Gemeine, Spiel- und Zimmerleute, dann die Ar­tilleriefuhrwesenssoldaten, soweit sie hinzugezählt werden dürfen, ferner von Musikern höchstens acht bei jedem Bataillon, insofern sie auch als wirkliche Spielleute (d. i. Signalisten) verwendet werden können.

Dagegen sind über die als Contingente festgesetzten Zahlen zu stellen: alle Beamte und Mannschaften, welche dem Heere als Geistlichkeit, als Gerichtspersonal, ferner für das Armeefuhr­wesen, für die Verpflegung mit Einschluß der Bäckerei, sowie für das Sanitäts- und Hofpital-Wesen zugetheilt werden, deßgleichen diejenigen Schreiber, Offiziersdiener und Handwerker, welche nach den Dienstvorschriften des betreffenden Bundescontingentes nicht in Reih' und Glied einzutreten bestimmt sind.

(8. 6 des 1. Bds. der K.-D.-O.)

Nach den württembergischen Dienstvorschriften werden zu den Nichtstreitbaren gezählt: alle sowohl im Hauptquartier als bei den Regimentern befindlichen Justiz-, Verpflegungs- und Gesund­heitsbeamte, Militärgeistliche, Stallmeister und Bereiter, Unter­ärzte, Profosen, Handwerker, Sanitätssoldaten, Krankenführer, Trainsoldaten und Offiziersdiener.