Zurückstellung wegen Berufs.

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hülfen die erste (Lehrgehülfenprüfung) und die Unterlehrer die zweite (Anstellungsprüfung) Dienstprüfung mit Erfolg erstanden, und bei einer Volksschule, oder bei einer durch das Gesetz (Art. 29 des Kriegsdienftgesetzes vergl. mit Art. 25 des Volksschulgesetzes vom 29. Sept. 1836) den Volksschulen gleichge­stellten, inländischen Unterrichtsanstalt wirk­lich auch angestellt sind. (Vers, des K. Minist, des Innern vom 21. März 1845. Reg.-Bl. S. 119.)

Sind diese Urkunden nicht vollständig, so wird zu deren Ergänzung ein peremtorischer Termin ertherlt, jedoch nicht über den für den Contingentsabschluß be­stimmten 40tägigen Termin hinaus. (Art. 45 des K.-D.-G. §. 57 der Jnstr. Entsch. des O.-R.-R. vom 6. April 1853, Ziff. 627.)

Zurückstellung israelitischer Schnlamtszöglinge und Stndirender der Gottesgelahrtheit. (tz. 108 der Jnstr.)

Israelitische Jünglinge, welche nach erstan­dener akadeinischer Vorprüfung die israelitische Gottes- gelahrtheit mit Ernlüchtigung der Staatsbehörde stu- diren, deßgleichen ailch die israelitischen Schulamts­zöglinge haben in Gemäßheit des Art. 22 des Gesetzes vom 25. April 1828 unter gleichen Verhält­nissen gleiche Begünstigung wie christliche an- z u s p r e ch e n.

Zurückstellung im Küchendienst angestelltcr Theologen.

Wie die Studirenden der Theologie, so haben auch Diejenigen Anspruch auf Zurückstellung, lvelche das Stu- dimn der Theologie schon vollelldet haben, und im Kir­chendienst angestellt sind. (Entsch. des O.-R.-R. vom 13. März 1845, Ziff. 415.)

Zurückstellung der zur Zeit von der Universität abwesenden Theologen.

Ist ein Theologie-Studirender zur Zeit des Aus­hebungsgeschäfts von der Universität abwesend, so kann