Zurücknahme der einjährigen Dienstzeit.
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demselben Verhältniß um so früher von der Kriegsdienstpflicht entbunden.
Von der Zurücknahme der Begünstigung einjähriger Dienstzeit.
Fälle, in welchen die Begünstigung einjähriger Dienstzeit zurück- genommen wird. <Art. 85 des K.-D.-G.)
Die zitgestandene Beschränkung der Dienstzeit auf ein Jahr hört für Diejenigen allst welche vor zurück- gelegteln fünfundzwanzigften Lebellsjahre zu einem Beruf übertreten, der in dem Art. 32 des Kriegsdienstgesetzes nicht begriffen ist, oder der Fortsetzung ihres Berufs für unwürdig erklärt, oder bei der Staats- dieilftprüfung für ilinner abgewiesen worden sind.
Sie werden sofort auf die hierüber an den Ober- rekrutirungsrath zu erstattende Anzeige bei vorhandener Diensttüchtigkeit, zu nachträglicher Erfüllung ihrer Militärpflicht für die noch übrige Dauer der Dienstzeit ihrer Altersklasse, mindestens aber auf zwei Jahre, angehalten werden.
Unter den Worten: „der Fortsetzung ihres Berufs für unwürdig erklärt" versteht das Gesetz zunächst die Relegatioir von der Universität. (§. 109 der Jnstr.)
Von dem LaudwehrpfljchtigkeitSverhällnis; der Eiujährigdienmdeu.
(Art. 32 und 56 des K.-D.-G.)
Nach Vollendung des Einen Dienftjahrs treten die Einjährigdieneltden bis zum Ablauf der gesetzlichen Dienstzeit ihrer Altersklasse in das erste Aufgebot der Landwehr über, in welchem sie zur Verfügung des Kriegsministers stehen.
Nachdem sie bis zum Ablauf der gesetzlichen Dienstzeit ihrer Altersklasse zur Verfügung des Kriegsministers gestanden haben, gehen sie in das zweite Aufgebot der Landwehr jiiber, in welchem sie weitere 6 Jahre verbleiben. L>iehe auch Landwehr.

