Dritter Abschnitt.

Vom freiwilligen Eintritt in de» Kriegsdienst.

Von dem Rechr zum freiwilligen Eintritt. (Art. 15 des K.-D.-G.)

Jeder Staatsangehörige, der das siebenzehnte Jahr zurückgelegt und das zweiunddreißigst e noch nicht überschritten hat, auch die foitft erforderlichen Eigenschafteil besitzt, ist berechtigt, als Freiwilliger ein­zutreten, und wofern nicht der Eintritt während der Aushebung in der Altersklasse des Freiwilligen erfolgt die Waffengattung und den Truppentheil selbst zu wählen.

Beschränkung de§ freiwilligen Eintritts. (§. 7 der Znstr.)

Nur denjenigen jungen Männern, deren Altersklasse zur Aushebiltlg bereits ailfgerilsen ist, kann beim frei­willigen Eintritte die Wahl der Waffengattillig und des Regiments in der Regel nicht gestattet werden; daher vom ersten Jantlar jeden Jahrs bis zur Rekrntenein- lieferttng kein Militärpflichtiger, der zur atlfgernfeneil Altersklasse gehört, ohne besonderen Befehl des Kriegs­ministers als Freiwilliger angenommen werden darf.

Bon der Einwilligung der Eltern oder Bormünder zum freiwilligen Eintritt. (Art. 15 des K.-D.-G.)

Minderjährige können von der Befugniß zum frei­willigen Eintritt nur mit Einwilliguilg ihrer Eltern oder Vormünder Gebrailch machen.