Dritter Abschnitt.
Vom freiwilligen Eintritt in de» Kriegsdienst.
Von dem Rechr zum freiwilligen Eintritt. (Art. 15 des K.-D.-G.)
Jeder Staatsangehörige, der das siebenzehnte Jahr zurückgelegt und das zweiunddreißigst e noch nicht überschritten hat, auch die foitft erforderlichen Eigenschafteil besitzt, ist berechtigt, als Freiwilliger einzutreten, und — wofern nicht der Eintritt während der Aushebung in der Altersklasse des Freiwilligen erfolgt — die Waffengattung und den Truppentheil selbst zu wählen.
Beschränkung de§ freiwilligen Eintritts. (§. 7 der Znstr.)
Nur denjenigen jungen Männern, deren Altersklasse zur Aushebiltlg bereits ailfgerilsen ist, kann beim freiwilligen Eintritte die Wahl der Waffengattillig und des Regiments in der Regel nicht gestattet werden; daher vom ersten Jantlar jeden Jahrs bis zur Rekrntenein- lieferttng kein Militärpflichtiger, der zur atlfgernfeneil Altersklasse gehört, ohne besonderen Befehl des Kriegsministers als Freiwilliger angenommen werden darf.
Bon der Einwilligung der Eltern oder Bormünder zum freiwilligen Eintritt. (Art. 15 des K.-D.-G.)
Minderjährige können von der Befugniß zum freiwilligen Eintritt nur mit Einwilliguilg ihrer Eltern oder Vormünder Gebrailch machen.

