Von dcr Aufzeichnung der Militärpflichtigen.
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(z. B. das Aller, wenn er im Auslande geboren ist,) vor der Loosziehnng nicht mehr ermittelt werden können.
Bon Söhnen ans einer mit einer Ausländerin ungültig abge- fchlosfemn Che.
Söhne eines mürttembergischen Staatsbürgers, der sich im Auslande mit einer Ausländerin ohne Königl. Erlaubniß — also in ungültiger Weise — verehelicht hat, sind, solange die nicht abgeschlossene Ehe nicht nachträglich für gültig erklärt wird, als uneheliche anzusehen und daher nicht in die Rekrutirungsliste auf- zunehmen. lEntsch. des O.-R.-R. vom 13. Januar 1860, Ziff. 89.)
Bon der Verbindlichkeit der Militärpflichtigen, deren Eltern und Vormünder zur Anmeldung dcr Aufnahme in die RekrntirnngSliste.
(Art. 37 des K.-D.-G.)
Die Allszeichnung geschieht voll Anltslvegell.
Die Pflichtigen selbst aber, sowie ihre Eltern oder Vormünder, haben ebenfalls dafür zu sorgen, daß sie in die Rekrutirllngsliste derjeiligen Gemeinde, der sie in Beziehmlg auf Militürpflichtigkeit angehören, einge- trageil werden.
Bon der Vorladung der Militärpflichtigen zu Erfüllung ihrer Älilitürpflicht :c. (Art. 38 des K.-D.-G.)
Zil diesem Ende ergeht all Alle uild Jede eilw allgemeine und öffentliche, an Diejenigen aber, deren Aufenthalt im Lande oder benachbarten Auslande bekannt ist, eilte besolldere Vorladung, lvorin sie unter Alldrohung der gesetzlicherl Rechtsnachtheile, zil Erfüllung ihrer Militärpflicht und zunr Erscheülen an den mit der Vorladung zu verkündenden Termillen der Loosziehung und Musterung ausgefordert werden.
Von der Gemeinde- und Bczirksangehörigkcit in Absicht auf
Militärpflicht. (Art. ÜO dco K.-D.-G. §. 13 der Jnstr.)
Die Genreinde- und Bezirksangehörigkeit in Absicht auf Militärpflicht ist von dem Wohnsitze der Eltern

