94 Von der Aufzeichnung der Militärpflichtigen.
derjenige Wohnsitz zu verstehen, welchen die Mutter, gleichviel ob sie im ledigen Stand verblieben oder durch Verheirathuug dem Domicil ihres Mannes gefolgt ist, gegenwärtig hat, oder falls sie nicht mehr am Leben oder ausgelvandert ist, derjenige, den sie zur Zeit ihres Todes^oder ihrer Auswanderung gehabt hat. (Entsch. des O.-R.-R. v.7. März 1846, Ziff. 488.)
Von Adoptivsöhnen. (§. 19 der Jnstr.)
Adoptiv-Söhne sind in dem Wohnsitz ihrer leiblichen Eltern aufzuzeichnen, da das Gesetz nur die'natürlichen Familienbande im Auge hat.
Bon Söhnen geschiedener Eheleute. (§. 19 der Jnstr.)
Söhne von geschiedenen Eheleuten, bleiben der Aufzeichnung in derjenigen Gemeinde unterworfen, wo der Vater, wenn er noch lebt, feinen Wohnsitz hat, oder vor seiner Entfernung gehabt hat.
Von Söhnen verlassener Ehefrauen.
Söhne von Frauen, welche von ihren Männern verlassen sind, sind, wenn der Vater seinen Wohnsitz ini Lande hat, am Wohnsitz des Vaters aufzuzeichnen. (Entsch. des O.-R.-R. v. 7. Febr. 1860, Ziff. 196.)
Von Söhnen, deren Väter ohne die Mutter in das Ausland weg' gezogen sind.
Wenn dagegen der Vater ohne die Mutter ins Ausland weggezogen ist, so entscheidet der Wohnsitz der Mutter, gleichviel ob der Vater als ein seine Ehefrau verlassender (im Sinne des Eherechts) anzusehen sei oder nicht. (Entsch. des O.-R.-R. v. 7. Febr. 1860, Ziff. 196.)
Von den Söhnen der im Anslande angestellten diplomatischen Agenten. (§. 20 der Jnstr.)
Söhne der im Auslande angestellten diplomatischen Agenten, wenn sie nicht auf den Grund der Heimath- angehörigkeit an einem andern Orte des Landes auf-

