Bon der Loosziehnng.

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einer Warnungstafel bezüglich der vorhin bezeichneten Folge gleich zu achten.

Wenn sie bei der Loosziehung durch Bevollmäch­tigte nicht gültig vertreten sind, zieht für sie der Orts­vorsteher das Loos.

Militärpflichtige, welche an den Pocken erkrankt waren und deren Absperrung kurz zuvor ausgehört hat, sind von der Theilnahme an der Loosziehung nicht ausgeschlossen.

Sollte je der außerordentliche Fall des Ausbruchs einer vollständigen Pocken-Epidemie in einem Orte und die Absperrung einer ganzen Gemeinde zur Zeit der Loosziehung eintreten, so hat das Oberamt unverweilt an ben Oberrekrutirungsrath zu berichten, damit wegen der Behandlung der Militärpflichtigen des betreffenden Orts die erforderliche Verfügung getroffen werden kann. (Vers, des O.-R.-R. vom 19. Sept. 1863, Ziff. 1568.)

Ausschließung der Nebergangencu von der Looöziehung, wenn der Ziehungsakt begouueu hat. (§. 40 der Jnftr.)

Würde noch vor der Loosziehruig ein Militärpflich­tiger, dessen Allfzeichnung in der Rekrntirungsliste un­terlassen lvorden, an der Loosziehung Theil nehmen wollen, so darf derselbe, wenn sonst kein Anstand vor­waltet, nachträglich ausgezeichnet und gitr Ziehung zu­gelassen werden. Hat aber der Ziehungs-Akt schon begonnen, so ist derselbe für das lausende Jahr aus­zuschließen, imd ül den Nachtrag für das nächste Jahr aufzunehmen.

Gesuche um Zulaffuug zum Nachlooseu.

Einem Gesuche nnl Zulassung zum Nachloosen wird nicht stattgegeben. (Entsch. des O.R.-R. v. 8. März 1862, Ziff. 463.)

Bestimmung der Reihenfolge der ülooSziehuug nach Gemeinden.

(Art. 41 des K.-D.-G, §. 41 der Justr.)

Der Aufruf zur Ziehung des Looses geschieht ge­meind ew eise.