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Bon der Contingentsbildnng.
dieser für anshebungsfähig erkannten oder wenn sie wegen Krankheit oder ans einem andern Gründe bei der wiederholten Mnsterung nicht erschienen sind, für aushebungs- sühig angenommenen Militärvflichtigen. (Art. 51 des K.-D.-G. §. 149 der Jnstr.)
Das so gebildete Contingent, soweit es aus Aushebungsfühigen besteht, ist von diesem Zeitpunkt an zur Verfügrnlg des Kriegsministers gestellt.
Die vorläufige Grenze des Contingents nmß bis zur definitiven Ausscheidung weiter vorgerückt werden, so oft einer der vorläufig Eingerechneten auf irgend eine Weise, oder einer der als aushebungs- fähig Erkannten im Wege des Rekurses vom Eintritt tu das Contingent entbunden wird. (§. 130 d. Jnstr.)
Bezeichnung von Neservemänncvn. (§. 130 bcv
Mit Rlicksicht auf diese möglichen Ausfälle ist die erforderliche Zahl von Loosnummern bis zmn Abschlüsse der Contingentsliste zur Ergänzung (Reserve) zu bezeichnen, auch hat der Oberamtmann uumittelbar vor der Rekruten-Einreihung die vorläufige Grenze des Contingents nach Maßgabe der inzwischen erfolgten Veränderungen zu berichtigen, nnd bei eingetretenen Ausfällen obiger Art die zur Ergänzung be- zeichneten Militärpflichtigen in das Contingent nachrücken zu lassen.
Definitiver Contingentscibschlnst. (Art. 54 uud 55 des Ä.^D.-G.
§. 139, 140 und 143 der Jnstr.)
Vierzig Tage nach der Mnsterung nmß die Grenze des Bezirks-Contingents, soweit dessen Bildung nicht bereits zu Stande gekommeit ist, durch endliche Ausscheidung festgestellt und die Contingentsliste zum Abschlüsse gebracht werden.
In Absicht auf die im (Kontingente entstehenden Ausfälle ist bestimmt:
1) Wer bei Bildung des Contingents als aushe- bungsfühig eingerechnet, oder wegen Berufs, oder als freiwillig dienend ausgerechnet worden ist, bleibt gezählt, welche Veränderung auch nsit seiner Person, selbst wenn er gestorben ist,

