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Von der Einlieferung der Rekruten.

Andere Bitten und Wünsche aber, namentlich um Eintheilung zur Infanterie, dürfen hier nicht aufge- nommen werden.

Gestattung des Einzelnabgangs in die Garnison. (8-136 d. Jnstr.)

Den Oberämtern steht nicht zu, der Einlieferung einzelner Rekrilten Anstand zu geben.

Dagegen darf Sülchen, denen die Rechtsmohlthat einjähriger Dienstzeit zugestanden ist, auf besonderes Bitten aber auch Andern, die von Vätern oder Vor­mündern begleitet zu werden, und den Marsch auf eigene Rechnung zu machen wünschen, wenn kein Ver­dacht einer bösen Absicht vorliegt, gestattet werden, sich einzeln in die bezeichnete Garnisonsstadt zu begeben, woselbst sie mit den übrigen Rekruten am Einliefe- rungstage Morgens zwischen 8 und 9 Uhr einzu- treffen haben.

Nachlieferung einzelner Rekruten. (§. 137 der Jnstr.)

Die Nachsendung solcher Rekruten, deren Einlieferung ausgesetzt blieb, soll nach gehobenen Hinderniß unge­säumt bewirkt werden.

Ist ihre Aushebnngsfähigkeit in Absicht auf körper­liche Tüchtigkeit bereits entschieden, so werden sie an das Regiment, an welches der Bezirk seine Rekruten abzugeben hat, nachgeliefert, im andern Falle aber, nachdem sie zuvor bei Oberamt gemessen uitb vom Ober­amtsarzt visitirt worden ftnb, zunächst an den Ober- rekrutirungsrath eingeliefert.

Die in Untersuchungshaft und Strafanstalten be­findlich gewesenen, erst nach der Rekruteneinlieferung entlassenen Militärpflichtigen aber sind ohne Rücksicht, ob sie schon gemustert sind oder nicht, ilmner nur an den Oberrekrirtirungsrath einzuliefern. Den Einliefe­rungspapieren ist eine Abschrift des Straferkenntnisses beizuschließen.

Ungehorsamen und Widerspenstigen, die sich nicht freiwillig gestellt haben, deßgleichen solchen einzeln ein­zuliefernden Rekruten, die der Flucht verdächtig sind, ist ein Landjäger zur Begleitung beizugeben.