Fünfter Abschnitt.

Von -er Dienstzeit und der Entlastung.

Dauer der Dienstzeit. (Art. 8 des K.-D.-G.)

Die Verpflichtung zum Dienste im ^aktiven Heere ist bei allen Waffengattungen auf sechs Jahre festge­setzt. Im Frieden wird die Mannschaft nicht länger bei den Fahnen behalten oder dahin zurückgerufen, als zu ihrer militärischen Ausbildung Uttd Hebung, oder für das Bedürfnis) des Dienstes erforderlich ist.

Wer vor dem Aufruf seiner Altersklasse freiwillig unter das Militär getreten ist, darf, wenn er später durch das Loos zur Einreihung in das Militär bestimmt werden sollte, die Dauer der früheren Dienstzeit an der burcü das Gesetz bestimmten in Abzug bringen. (§. 123 des 1. Bandes der K.-D.-O.)

Die Regel einer sechsjährigen Dienstzeit leidet eine Ausnahme:

1) bei Derrjenigen, welchen einjährige Dienstzeit zugestanden ist; (Art. 32 des K.-D.-G.)

2) bei Denjenigen, welche bei der Aushebung ihrer Altersklasse wegen zeitlicher Untüchtigkeit zur näch- stetl Jahresmusterung vertviesen, und weil sie bei dieser diensttiichtig erfunden wurden, zur Einreihung bestimmt worden sind. (Art. 51 des K.-D.-G.)

Die Dienstzeit solcher Ausgehobenen fängt mit demselben Tag und Jahr an, mit welchem die Dienstzeit der Ausgehobenen ihrer Altersklasse an­gefangen hat;