Bon der Dienstzeit und der Entlassung. 1Z9

derselben nach Verfloß der neuübernommenen Dienstzeit ausdienen.

Unterbrechung der Dienstzeit. (Art. 67 des 5k.-D.-G-)

Unterbrochen wird die Dienstzeit durch Desertion und durch eine mehr als dreintonatliche Freiheitsstrafe.

Strafgefangenschaft von solcher Dauer wird nicht zur Dienstzeit gerechnet; der Deserteur aber muß eine neue Dienstzeit beginnen.

War der Deserteur mir auf einen Dienstrest ein­gestanden, so wird er nicht mit der vollen gesetzlichen Kapitulation, sondern nur auf die Dauer des von ihm übernommenen Dienstrestes lvieder eingetheilt. (Entsch. des O.-R.-R. vom 10. Aug. 1848, Ziff. 1465 d.)

Entlassung vor beendigter Dienstzeit. lArt. 68 des K.-D.-G.)

Vor beendigter Dienstzeit findet Entlassung in fol­genden Fällen statt:

1) wegeil eines unheilbaren Gebrechens, das §um Ein­tritt in den Kriegsdienst untauglich gemacht hätte;

2) wenn ausnahnlsweise einem bereits Eingereihten gestattet wird, einen Ersatzmann auf den Rest feiner Dienstzeit zu stellen;

3) wenn in Genläßheit des Militärstrafgesetzbuches die EntferlUlllg aus dem Diellste zur Strafe aus­gesprochen worden ist;

außer obigen Fällen aber nur, wenn wegen dringender Gründe der König die Entlassung im Gnadenwege bewilligt. (§. 546 des 1. Bandes der K.-D.-O.)

Gesuche um Entlassung ans dem Militärverbande zum Zwecke der Auswanderung.

Gesuche um Entlassung aus den: Militärverbande zum Zwecke der Auswanderllug diirfen voll beurlaubten Unteroffizieren und Soldaten nur dann vorgelegt wer­den, wenn sie in ben letzten sechs Monateil ihrer Dienst­zeit sich befinden, elternlos silld, oder mit ihrer ganzen Fainilie answalldern. (Verf. des Kriegsminist, vom 12. April 1854.)