Bon der Dienstzeit und der Entlassung. 1Z9
derselben nach Verfloß der neuübernommenen Dienstzeit ausdienen.
Unterbrechung der Dienstzeit. (Art. 67 des 5k.-D.-G-)
Unterbrochen wird die Dienstzeit durch Desertion und durch eine mehr als dreintonatliche Freiheitsstrafe.
Strafgefangenschaft von solcher Dauer wird nicht zur Dienstzeit gerechnet; der Deserteur aber muß eine neue Dienstzeit beginnen.
War der Deserteur mir auf einen Dienstrest eingestanden, so wird er nicht mit der vollen gesetzlichen Kapitulation, sondern nur auf die Dauer des von ihm übernommenen Dienstrestes lvieder eingetheilt. (Entsch. des O.-R.-R. vom 10. Aug. 1848, Ziff. 1465 d.)
Entlassung vor beendigter Dienstzeit. lArt. 68 des K.-D.-G.)
Vor beendigter Dienstzeit findet Entlassung in folgenden Fällen statt:
1) wegeil eines unheilbaren Gebrechens, das §um Eintritt in den Kriegsdienst untauglich gemacht hätte;
2) wenn ausnahnlsweise einem bereits Eingereihten gestattet wird, einen Ersatzmann auf den Rest feiner Dienstzeit zu stellen;
3) wenn in Genläßheit des Militärstrafgesetzbuches die EntferlUlllg aus dem Diellste zur Strafe ausgesprochen worden ist;
außer obigen Fällen aber nur, wenn wegen dringender Gründe der König die Entlassung im Gnadenwege bewilligt. (§. 546 des 1. Bandes der K.-D.-O.)
Gesuche um Entlassung ans dem Militärverbande zum Zwecke der Auswanderung.
Gesuche um Entlassung aus den: Militärverbande zum Zwecke der Auswanderllug diirfen voll beurlaubten Unteroffizieren und Soldaten nur dann vorgelegt werden, wenn sie in ben letzten sechs Monateil ihrer Dienstzeit sich befinden, elternlos silld, oder mit ihrer ganzen Fainilie answalldern. (Verf. des Kriegsminist, vom 12. April 1854.)

