Von der Stellvertrettmo im Dienste des aktiven Heeres. 105

rungsrath ein unb legt mit demselben den Einstands­vertrag wieder vor, nachdem der Regimentsrechner sein Visa beziehungsweise die Beilrknndnng beigefügt hat, daß die etwaigen Ansprüche des Einstellers ctitf die Einstandskautiou im Kautionsbuche des Regiments vor­gemerkt seien.

Der Oberrekriltirungsrath läßt hierauf dem Regi­mentskommando eülen Entlassungsschein für den Ein­steller und dllrch das Oberamt der Oberanttspflege die Weisung zugehen, die hinterlegte Einstandskaution an die Staatsschuldenzahlungskasse und den etwaigen Handgelds­betrag ml die Regimentskasse des Einstehers einzllsenden.

Die Staatsschuldenzahlnngskasse stellt für die ein- geselidete Kaution dem Oberrekriltirungsrath eine Be­scheinigung aus, welche die Stelle eines Kautionsin­struments beziehungslveise Schuldscheins vertritt. Ebeilso bescheilügt die Regimentskasse für das bei ihr einge- konllnene Handgeld.

Hierauf wird vonl Oberrekrntirullgsrath dem Ober­amte die Bescheinigung der Oberamtspflege für das hinterlegte Einstandsgeld mit entsprechender Beurkun­dung zurückgegeben, lvolnit die betreffende Stellvertre- tullg erledigt ist.

Davlit jedoch die Stellvertretungsgeschäste lücht zu sehr verschleppt werden, wurde die Bestimmung ge- troffell, daß die Erlaubniß zur Ersatzniannstellung als erloschen anzusehen seie, wenll der Einsteller nicht binnen sechs Wochen voll der Erlaubnißertheilung an einen geeigneten Ersatzmann der Militärbehörde in Vorschlag bringt oder die Eillstandskaution bei der Oberanttspflege hinterlegt.

Nach Ablauf dieses Termins lvird die Ersatzniann­stellung nur noch in dem Falle gestattet, wenn die Be­theiligten in eillenl erneuerten Gesuche darzuthun ver- lllögell, daß die Berzögerimg nicht in ihrer Schuld ge- legeri ist.

Wenn der vorgeschlagene Ersatzmann bei der vor der Beeidigimg wiederholt vorzunehmenden ärztlichen Be­sichtigung untüchtig erfunden werden sollte, wird dem