Von der Stellvertrettmo im Dienste des aktiven Heeres. 105
rungsrath ein unb legt mit demselben den Einstandsvertrag wieder vor, nachdem der Regimentsrechner sein Visa beziehungsweise die Beilrknndnng beigefügt hat, daß die etwaigen Ansprüche des Einstellers ctitf die Einstandskautiou im Kautionsbuche des Regiments vorgemerkt seien.
Der Oberrekriltirungsrath läßt hierauf dem Regimentskommando eülen Entlassungsschein für den Einsteller und dllrch das Oberamt der Oberanttspflege die Weisung zugehen, die hinterlegte Einstandskaution an die Staatsschuldenzahlungskasse und den etwaigen Handgeldsbetrag ml die Regimentskasse des Einstehers einzllsenden.
Die Staatsschuldenzahlnngskasse stellt für die ein- geselidete Kaution dem Oberrekriltirungsrath eine Bescheinigung aus, welche die Stelle eines Kautionsinstruments beziehungslveise Schuldscheins vertritt. Ebeilso bescheilügt die Regimentskasse für das bei ihr einge- konllnene Handgeld.
Hierauf wird vonl Oberrekrntirullgsrath dem Oberamte die Bescheinigung der Oberamtspflege für das hinterlegte Einstandsgeld mit entsprechender Beurkundung zurückgegeben, lvolnit die betreffende Stellvertre- tullg erledigt ist.
Davlit jedoch die Stellvertretungsgeschäste lücht zu sehr verschleppt werden, wurde die Bestimmung ge- troffell, daß die Erlaubniß zur Ersatzniannstellung als erloschen anzusehen seie, wenll der Einsteller nicht binnen sechs Wochen voll der Erlaubnißertheilung an einen geeigneten Ersatzmann der Militärbehörde in Vorschlag bringt oder die Eillstandskaution bei der Oberanttspflege hinterlegt.
Nach Ablauf dieses Termins lvird die Ersatzniannstellung nur noch in dem Falle gestattet, wenn die Betheiligten in eillenl erneuerten Gesuche darzuthun ver- lllögell, daß die Berzögerimg nicht in ihrer Schuld ge- legeri ist.
Wenn der vorgeschlagene Ersatzmann bei der vor der Beeidigimg wiederholt vorzunehmenden ärztlichen Besichtigung untüchtig erfunden werden sollte, wird dem

