Besondere Bestimmungen über die Einstandskaution. [73

Anfhören der Verzinsung der Kantions-Kapitalien.

Die Einstandskautionen werden nur noch dreißig Tage, voin Tage der Aufkündigung an, von der Staats­schuldenzahlungskasse verzinst.

Die Regimentsquartiermeisterämter sind beauftragt, den für das Aufhören der Verzinsung festgestellten Ter­min auf jedenl einzelnen Schuldschein beizufügen. (Korps­befehl vonl 29. Nov. 1899.)

Ansbczahlnng der Handgeldsguthaben.

Die Regimenter und Abtheilungen haben am 1. jeden Monats über die in dessen Laufe zur Rückzah- lung konrnrenden Handgelder Verzeichnisse an die Central­kasse für die Verwaltung der Handgelder einzusenden, welche die Beträge für die präsente imd Beurlaubte Mannschaft den Regimentsquartiermeisterämtern zur Ausfolge an die Betheiligten sofort baar zusendet.

Für die BeurlauBte Mannschaft haben die Regi- mentsquartiermeisteränlter die Beträge an die Ober­amtspflegen, uub iiu Falle des Todes oder einer Ueber- schuldung an die betreffende Gerichtsstelle auszubezahlen. (Pkt. 14 des Korpsbefehls vom 27. März 1861. Korpsbefehl vom 30. Sept. 1862.)

Verlust der Einstandskaution. (Art. 82, Abs. 2 des K.-D.-G.)

Desertirt der Einsteher, oder hat er sich vorsätzlich zum Dienste unbrauchbar gemacht, oder selbst entleibt, oder ist derselbe in Folge eines Verbrechens uub einer dadurch verwirkten Criminalstrafe ails beut Militär­stande ausgestoßen worden, so wird die Kalltion, mit Ausschlilß seiner etwaigen Gläubiger, eingezogen, uub zu Anschaffung eines anderen Ersatzmannes verwendet.

Verlust des Handgeldsanthabens. (Art. 5 des Gesetzes B. vom 21. März 18(51.)

In denselben Fällen unterliegt der noch nicht aus­bezahlte Theil der Handgelder derselben Behandlung, wie die Einstandskaution selbst, jedoch nur insoweit