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Von der Landwehr.

Loosnummer, welche der Betreffende bei der Aushebung in seiner Altersklaffe gezogen hat. (Pkt. 5 der Vers, des Kxiegsminist. vom 14. April 1859, Ziff. 773.)

Behörden, welche beim Aufruf der Landwehr thätig sind.

(Art. 65, letzter Absatz des K.-D.-G.)

Die Behörden, welche bei der Aushebung thätig sind, und die Strafen zu erkennen haben, leiten und besorgen auch den Aufruf der Landwehr, und erkennen die gegen Landwehrpffichtige gedrohten Strafen.