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3) aus einem Sekretair, der die Protokolle führt, die Registratur versieht und die yorkommenden schriftlichen Arbeiten wahrnimmt.
Der Vorstand übertragt einem aus seiner Mitte die Besorgung der mit Leitung der Distribution der cirkulirenden Zeitschriften verbundenen Geschäfte.
§• 13 -
Die Wahl dieser Beamten geschieht durch Stimmenmehrheit in der General- Versammlung am Stiftungstage den 7 ten Januar von den anwesenden stimmführenden Mitgliedern für ein Jahr vom 7 tcn Januar bis zum 7 ten Januar. Bel Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Die über die wahlfähigen Mitglieder von dem Vorstande zu führende Liste wird dabei zur Einsicht vorgelegt.
S- 14.
Nach beendigtem Wahlgeschäft übergiebt der abgehende Vorstand dem neu erwählten Vorstande die Schlüssel des Bücher- und Aktenschranks und legt damit sein Amt nieder.
§. 15.
Zur Uebernalime des Postens als Direktor, Kassirer oder Sekretair, ist jedes wirkliche Mitglied verpflichtet. Von dieser Verpflichtung soll nur ein sechszigjäliriges Alter und die vorherige einjährige Wahrnehmung eines Postens iin Vorstande befreien. Möchte jedoch aus sonstigen individuellen Rücksichten die Befreiung gewünscht werden, so soll in diesem Fall ein Mitglied zur Ablehnung des ihm übertragenen Postens gegen Erlegung von Einem Reichstlialer zur Gesellschafts-Kasse befugt seyn, und bei künftigen Wahlen diese einmalige Erlegung von X Rtlilr. eben so befreien können, als die einjährige Wahrnehmung eines Postens.
§■ 1«.
Wenn ein erwählter Direktor, Kassirer oder Sekretair, diese Stelle ablehnt, so geht solche ohne neue Wahl auf das in der Stimmenmehrheit nächstfolgende Mitglied über, wenn solches wenigstens 10 Stimmen hat; widrigenfalls eine neue Wahl erfolgt. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Loos.
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