§. 17 .
Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten der Gesellschaft, wacht über die Aufrechthaltung der Statuten und giebt in den Fällen, wo die Gesetze eine Frage unentschieden lassen, provisorische Entscheidungen. Er hat insbesondere auch die zu haltenden Zeitungen und Zeitschriften auszuwählen und das Lesegeld zu bestimmen.
Die Anordnung und Leitung des jährlichen Stiftungsfestes verbleibt dem jedesmaligen abgehenden Vorstande.
Bei hoffentlich nicht zu erwartenden Streitigkeiten hat der präsidirende Direktor, oder in dessen Abwesenheit einer der anwesenden Direktoren, der mit Sanftmuth alle Mittel zur Beruhigung der Gemüther zuerst versuchen muss, das Recht, unter Zuziehung zweier anwesender Mitglieder des Vorstandes, oder sonst zweier der ältesten gegenwärtigen Mitglieder, die Entfernung des einen oder andern Theils der Streitenden zu bewirken. Im Fall der Nicht-Anwesenheit eines Mitgliedes des Vorstandes steht den drei ältesten gegenwärtigen wirklichen Mitgliedern die Entscheidung zu.
Der Vorstand ist verpflichtet, so oft das Bedürfniss solches erfordert, eine Sitzung zu halten, wozu der präsidirende Direktor die übrigen 7 Mitglieder berufen lässt. Bei Stimmengleichheit im Vorstande entscheidet der präsidirende Direktor.
§. ia
Der Vorstand ernennt eine Kommission von drei wirklichen Mitgliedern zur Leitung des Wahlgeschäfts und zur Revision der am Stiftungstage abzulegenden Rechnung, deren Revisions-Notaten der Gesellschaft zur Entscheidung vorgelegt werden. Diese Kommission ertheilt dem Kassirer die erforderliche Decharge.
§. 1 ».
Bei Verwendung der Einkünfte hat der Vorstand auf die Umstände und Bedürfnisse, vorzüglich aber auf den Betrag der Einnahme Rücksicht zu nehmen».

