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§ 20.
Dem Vorstande muss bei der Ausübung seines Amts von allen Mitgliedern gebührende Folge geleistet werden. Seine, vom Sekretair zu beglaubigenden Protokolle haben völligen Glauben. Die Ausfertigungen des Vorstandes werden von dem präsidirenden Direktor und dem Sekretair unterschrieben.
§. 21.
Der angestellte Gesellschafts-Diener, dessen Obliegenheiten in der ihm er- theilten Instruktion des Nähern bestimmt sind, besorgt alle Bestellungen des Vorstandes, die Distribution der zirkulirenden Zeitschriften an die Mitglieder und die Einkassirung der Beitrags- und Lesegelder.
IJ r , Einführung der Fremden *
§. 22.
Anständige Fremde dürfen durch wirkliche Mitglieder der Gesellschaft ein- gefülirt werden. Der Einfülirer muss den Namen und Charakter des Eingeführten an die Tafel schreiben und seinen Namen als Einführer eigenhändig hinzufügen. Im Unterlassungsfälle hat das den Fremden einführende Mitglied eine Strafe von 4 gGr. zur Kasse zu zahlen. Auch ist dem Inhaber des Gesesllschaft-Lokals verstattet, die in seinem Gasthofe logirenden anständigen Fremden unter obiger Bedingung in die Gesellschaft einzuführen.
§. 23.
Durch die vorschriftsmässige Einführung erlangt der Eingeführte das Recht, die Gesellschaft einen Monat unentgeltlich zu besuchen. Der Vorstand hat die Befugniss, nach Ablauf des einen Monats den freien Eintritt bis auf 3 Monate zu verlängern.
§. 24.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Eingeführten auf die Beobachtung der Statuten der Gesellschaft aufmerksam zu machen, und haftet der Einführer für das anständige Betragen des Eingeführten.
§. 25.
Einwohner der Stadt lind des Kirchspiels Auricli dürfen nicht eingeführt werden.

