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V* Aufnahme der Mitglieder .
§. 26.
Jedes wirkliche Mitglied hat das Recht einen Kandidaten als wirkliches und Ehren -Mitglied bei dem Vorstande schriftlich in Vorschlag zu bringen, und muss daher derjenige, welcher in die Gesellschaft einzutreten wünscht, sich an ein Mitglied wenden.
§. 27.
Der Name des Kandidaten wird sofort von dem Vorstande in dem Gesellschafts - Saale vorgehangen und der zum Ballottement bestimmte Tag dabei bemerkt, auch solcher den Mitgliedern durch Ansagen noch besonders bekannt gemacht.
Der Name muss vor erfolgendem Ballottement wenigstens 14 Tage vorgehangen haben.
§. 28.
Der vorhangende Kandidat darf bis zum Ballottements-Tage die Gesellschaft besuchen.
§. 29.
Die Aufnahme ist durch eine Mehrheit von Zwei Drittheil der beim Ballottement abgegebenen Stimmen bedingt. Die von den erschienenen wirklichen Mitgliedern in die Urne zu legenden schwarzen und weissen Kugeln werden von einem der Direktoren vertheilt und demnächst bei der Eröffnung der Urne gezählt, w T obei sich denn die Anzahl der Stimmen für und wider die Aufnahme ergibt. Jede in einer gleichfarbigen Urne befindliche Kugel ist eine bejahende, jede mit der Farbe der Urne nicht übereinstimmende aber eine verneinende Stimme.
§. 30.
Das aufgenommene Mitglied muss in dem Protokoll-Buche sich als Theil- nchmer der Gesellschaft schriftlich verpflichten.
§ 31.
Wer bei dem ersten Ballottement durchfällt, kann sich nach Ablauf dreier Monate zum zweiten Male und bei wiederholt ungünstigem Ballottement nach

