Ablauf eines Jahres zum dritten Male zum Bailottement melden. Wer dreimal durchfallt, ist fernerweit zum Bailottement nicht zuzulassen.

VI. Austritt der Mitglieder .

§. 32.

Der Austritt aus der Gesellschaft ist zu jeder Zeit gestattet; jedoch hört die Bezahlung des Beitrags für das folgende Jahr nur dann auf, wenn die schrift­liche Anmeldung des Austritts vor dem 31 slea December geschieht.

§. 33.

Das ausgetretene Mitglied verliert vom Tage der Anmeldung des Austritts an, mit den gesellschaftlichen Rechten zugleich allen Anspruch auf den Fonds und das Inventarium der Gesellschaft; seine Theilnahme an den zirkulirenden Zeitschriften erlöscht aber erst mit dem Lesezirkel des laufenden Jahres und werden ihm daher die Bücher, auf welche er gezeichnet und wofür er den Beitrag bezahlt hat, seines Austritts ungeachtet geliefert.

§ 34 .

Beim etwaigen Wieder-Eintritt muss das ausgetretene Mitglied sich dem Ballottement unterwerfen und aufs Neue das bestimmte Eintrittsgeld erlegen.

VII» Vom Ausschlüsse .

§. 35.

Wer durch die Nichteinzahlung des Jahres-Beitrags die im §. 9. normirte Erklärung stillschweigend abgegeben hat, wird von der Gesellschaft ausgeschlossen.

§. 36.

Ein ausgeschlossenes Mitglied verliert mit den gesellschaftlichen Rechten nicht nur zugleich allen Anspruch auf den Fonds und das Inventarium der Ge­sellschaft, sondern wird auch von der Theilnahme an dem Lesezirkel, wenn er auch das Lesegeld bereits entrichtet hat, exkludirt.