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Freiheit.

die bürgerliche Freiheit im höchsten Grade, denn ein Jeder kann dann Alles thun, was die Gesetze erlauben oder verbieten, und ste werden nur das gebieten und verbieten, was die Gerechtigkeit und die Sicherheit fordern.

Keine Verfassung, in welcher es nicht für die Gesetzgebung mehrere Instanzen giebt, besitzt die politische Freiheit; also die reine Democratie oder die reine Aristocratie eben so wenig, wie die abso­lute Monarchie.

Freilich kann der sittliche Zustand eines Volks, und der persönliche Sinn der Aristocratie, auch in diesen Verfassungen die Freiheit, wo nicht fest be­gründen, doch auf eine geraume Zeit befördern, so wie in einer reinen Monarchie, wenn der absolute Monarch geistvoll und hochherzig ist, die Freiheit auch nicht gefährdet wird.

Daß ein jeder Mensch geneigt ist, die Gewalt zu mißbrauchen, es fei aus Kurzsicht oder aus Lei­denschaftlichkeit, ist eine ewige Erfahrung, auf wel­cher der Grundsatz beruhet, daß die Gewalt allein die Gewalt beschränkt. Dieser Grundsatz ist die Grundlage der wahren Republiken. Sobald die Gewalt von der Gewalt beschränkt werden soll, muß man dieselbe getheilt annehmen, dann dient der eine Theil dem andern zur Schranke. Es muß nicht eine gleichmäßige Theilung statt finden, wel­che ein sogenanntes Gleichgewicht der Macht her-